Rz. 883

[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeile 5]

Informationen zu dem Thema finden Sie in den

 

Rz. 884

[Unterhaltsleistungen → Zeile 6]

Hierzu lesen Sie bitte die

 

Rz. 885

[Werbungskosten → Zeile 7]

Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser wird allerdings nur einmal für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und sonstige Bezüge), Unterhalts-, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt.

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