Rz. 398
Gesetzlicher Versorgungsausgleich
Gesetzlicher Versorgungsausgleich führt nicht zu Sonderausgaben
Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich ("öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich") führt nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG.
Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften durch das Familiengericht unter den Partnern gesetzlich geregelt geteilt (§ 1 VersAusglG; § 20 LPartG).
Die von beiden Partnern erworbenen Versorgungsrechte werden dabei grundsätzlich jeweils innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (interner Versorgungsausgleich) oder in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch durch externen Versorgungsausgleich (Übertragung auf ein neues Versorgungssystem) geteilt.
Interner Versorgungsausgleich
Beim internen Versorgungsausgleich erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Versorgungsanspruch bei demselben Versorgungsträger, bei dem auch der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte einen Versorgungsanspruch hat. Hat der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, erwirbt auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch den gesetzlichen Versorgungsausgleich einen eigenen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Übertragung der Versorgungsrechte erfolgt steuerfrei (§ 3 Nr. 55a EStG). Die interne Teilung ist jedoch nur möglich, wenn der Versorgungsträger (z. B. bei Bundesbeamten) sie vorsieht. Die Besteuerung erfolgt erst während der Auszahlungsphase. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden. Für die Ermittlung eines Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, des Besteuerungs- oder Ertragsanteils Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG bei der ausgleichsberechtigten Person ist auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw. deren Lebensalter abzustellen.
Externer Versorgungsausgleich
Ein externer Versorgungsausgleich ist vorzunehmen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder dieser Versorgungsträger sie verlangt. Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. In den Fällen, in denen der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Die externe Teilung führt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu einem Anspruch bei einem anderen Versorgungsträger. Die Übertragung der Versorgungsrechte ist i. d. R. steuerfrei (§ 3 Nr. 55b EStG), soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung eingehalten wird.
Ist die Übertragung der Anwartschaftsrechte mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden und unterliegen spätere Leistungen nicht in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung (z. B. Versicherung in der privaten Rentenversicherung und spätere Besteuerung mit dem Ertragsanteil), greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b EStG nicht. Spätere Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person sind nach den allgemeinen Regeln zu besteuern.
Rz. 399
[Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich → Zeilen 19 und 20]
Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG kommt nur bei Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht. Dieser ist z. B. anzuwenden, wenn
- im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreife Versorgungsanrechte bestehen, z. B. ein Versorgungsanrecht evtl. noch verfallbar oder ein Anrecht ausnahmsweise nicht aufteilbar ist.
- Versorgungsansprüche bestehen, die nicht aufgeteilt werden können, weil sich die Versorgung bereits in der Leistungsphase befindet.
- bei Scheidung sich der Versorgungsberechtigte (Ausgleichsverpflichteter) – ohne Teilung der Versorgungsansprüche – zu vertraglichen Ausgleichszahlungen gegenüber dem geschiedenen oder getrennten Partner verpflichtet.
- in einem Ehevertrag eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart wurde, nach der der Bezieher einer Altersversorgung einen Teil als Unterhalt an den anderen Ehegatten zu zahlen hat und der gesetzliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde (BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 36/09, BFH/NV 2013 S. 436).
Rz. 400
Korrespondenzprinzip beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Ist der Ausgleichsverpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig, kann er im Alter die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen an seinen früheren Ehegatten nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abziehen. Einzutragen sind die tatsächlichen Zahlungen, der Name und die steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs (sie...