1 Steuerliche Beurteilung von Unterhaltsleistungen

 

Rz. 596

Unterhalt für bedürftige Personen und Kosten für deren Ausbildung sind entweder (abzugsfähige) Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen oder sind nicht abzugsfähig. Die Beurteilung hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Unterhaltszahlende zur unterstützten Person steht. Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

Die Zahlung erfolgt an

  • den Ehegatten (bei intakter Ehe): Die Unterhaltszahlungen werden steuerlich nicht berücksichtigt. Der gegenseitige Unterhalt wird über die Zusammenveranlagung und den dadurch möglichen günstigeren Steuertarif (Splittingtarif mit dem doppelten Grundfreibetrag) berücksichtigt. Das gilt entsprechend, wenn ein Ehegatte im EU-Ausland lebt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Kosten einer Berufsausbildung sind entweder als Sonderausgaben (erste Ausbildung) oder als WK (zweite oder weitere Ausbildung, Umschulung) abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt, wenn der unterstützte Ehegatte im Ausland außerhalb der EU wohnt. In diesem Fall können Unterhaltszahlungen und Kosten für eine Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.
  • den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten: Die Unterhaltszahlungen sind als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abzugsfähig, wenn der Empfänger der Zahlung im Inland oder EU-Ausland (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG) lebt und die Zahlungen nachweislich versteuert (→ Tz 430 ff., → Tz 435). In allen anderen Fällen kommt beim Zahlenden ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
  • ein eigenes Kind: Solange das Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt wird, sind Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes bei den Eltern mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgegolten. U. U. ist bei volljährigen Kindern in Ausbildung, die auswärts untergebracht sind, ein zusätzlicher Freibetrag möglich (→ Tz 575).

    Kann das Kind steuerlich nicht (mehr) berücksichtigt werden (z. B. studierendes Kind über 25 Jahre), sind die Zahlungen u. U. (nur) bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigungsfähig.

  • eine andere Person: Hier kommt nur der Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen in Betracht.

2 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

 

Rz. 597

Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig.

 
Wichtig

Kein Abzug von Unterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastung

Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) ist nicht möglich (kein Wahlrecht), auch nicht, soweit sich die Kosten über § 33a Abs. 1 EStG nicht auswirken.

 

Rz. 598

Abzugsvoraussetzungen

Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus:

  • Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber (nach deutschem Recht) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person,
  • tatsächliche Unterhaltsleistungen (nicht nötig, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt s. u.),
  • Bedürftigkeit der unterstützten Person,
  • kein Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person und
  • Angabe der Identifikationsnummer (ID-Nr.) der unterstützten Person, wenn diese im Inland wohnt, auf der Anlage Unterhalt. Verweigert die unterhaltene Person die Auskunft darüber, darf die ID-Nr. beim Finanzamt abgefragt werden. Bei im Ausland lebenden Personen ist ein entsprechender Identitätsnachweis der unterstützten Person erforderlich.
 

Rz. 599

[Angaben zur unterstützten Person → Zeilen 31–54]

Zu den begünstigten gesetzlich unterhaltsberechtigen Personen zählen:

  • der Ehegatte (Abzug aber nur, soweit keine gemeinsame Steuerveranlagung und kein Sonderausgabenabzug für die Zahlungen möglich ist, → Tz 535),
  • Verwandte gerader Linie wie z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (Abzug aber nur, soweit keine steuerliche Kinderberücksichtigung möglich ist), sowie
  • die Mutter eines unehelichen Kindes während der Mutterschutzzeit und
  • der Elternteil eines nicht ehelichen Kindes im Regelfall bis zum 3. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus nur, soweit dieser wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine Berufstätigkeit ausüben kann (H 33a.1 "Unterhaltsanspruch der Mutter …" EStH 2020).

Der Abzug ist auch für Zahlungen an Personen, die dem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Schwiegereltern), möglich. Dies gilt, solange die Ehe besteht, auch noch während eines Getrenntlebens (BFH, Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10, BFH/NV 2011 S. 1957).

Werden sowohl das eigene (verheiratete) Kind als auch dessen Ehegatte unterstützt, können nur die hälftig auf das eigene Kind entfallenden Zahlungen berücksichtigt werden (BFH, Urteil v. 22.9.2004, III R 25/03, BFH/NV 2005 S. 523).

Lebte die unterstützte Person im Inland, reicht es aus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ob also z. B. andere vorrangig unterhaltsv...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge