Rz. 528
Elektronische Übermittlung der Daten
Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen (Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Künstlersozialkasse) entweder durch Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder sonstige Mitteilungen per Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige in die elektronische Übertragung der erforderlichen Daten schriftlich einwilligt. Die Finanzverwaltung unterstellt die Einwilligung, wenn die entsprechenden Daten von der übermittelnden Stelle nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG an die Finanzverwaltung übertragen wurden.
Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Daten
Geht nach einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung ein erstmaliger oder korrigierter Datenersatz bei der Finanzverwaltung ein oder ist ein solcher bei der Festsetzung nicht erfasst worden, ist der Steuerbescheid zu ändern (§ 175b AO).
Ausführliches Schreiben des BMF
Eine umfassende Darstellung aller Vorsorgeaufwendungen mit zahlreichen Beispielen: Siehe BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820 unter Berücksichtigung der Ergänzung durch BMF, Schreiben v. 6.11.2017, IV C 3 – S 2221/17/10006:001, BStBl 2017 I S. 1455.
Rz. 529
Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG
Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind nach der aktuellen Gesetzesfassung in einzelnen Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG 2004. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in diesen Fällen letztmals für das Jahr 2019 eine Günstigerprüfung durchgeführt und der höhere Betrag als Sonderausgabe angesetzt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen.
Alle Vorsorgeaufwendungen angeben
Wegen der Günstigerprüfung sollten Sie alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen vollständig erklären, auch wenn diese sich nach der aktuell geltenden Rechtslage nicht auswirken würden.