Rz. 525
[Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen → Zeilen 40 und 44, eZeilen 41–43]
- Der Steuerpflichtige kann grds. die Aufwendungen, die er als Versicherungsnehmer schuldet und geleistet hat, als Sonderausgabe abziehen. Beiträge für die eigene Person und die des Ehegatten sind in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 11–27) einzutragen. Hat der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge für steuerlich zu berücksichtigenden Kindern getragen, sind diese auf der Anlage Kind in den Zeilen 31–34 einzutragen.
- Ist das Kind, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, Versicherungsnehmer einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und trägt der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich, kann der Steuerpflichtige unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes die Beiträge als eigene Beiträge bei den Sonderausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind auf der Anlage Kind in den Zeilen 35-42 einzutragen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
- Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer für steuerlich nicht zu berücksichtige Kinder sowie für andere Personen, z. B. die eigene Mutter, aufgewendet, kann er als Versicherungsnehmer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abziehen und in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen 40–44) eintragen. Die steuerliche Identifikationsnummer dieser Personen muss mitgeteilt werden.
Rz. 526
Ein Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer
In besonderen Fällen kommt die steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen zusätzlich in Betracht. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für ein Kind, für das kein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, bzw. für eine andere Person (z. B. Mutter oder Vater des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten) nur bei sich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn es sich um Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung handelt und er Versicherungsnehmer ist.
Ist der Steuerpflichtige nicht Versicherungsnehmer, sondern die andere Person, und ist die andere Person unterhaltsberechtigt, wird bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht (→ Tz 587, → Tz 596). Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden. Die Zahlung allgemeinen Unterhalts, auch in Form von Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung), ist ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012).
Versicherungsnehmer |
Stpfl. hat Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag |
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung |
Zusätzliche Kranken- und freiwillige Pflegeversicherung als Sonderausgabe |
Eintrag in Vordruck |
Steuerpflichtiger/Ehegatte |
ja |
Steuerpflichtiger: Sonderausgabe § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG (Normalfall) |
ja |
Anlage Kind eZeilen 31 und 33, Zeilen 32 und 34 |
nein |
ja |
Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 40–44 |
Kind i. S. d. § 32 EStG (oder anderer Elternteil) |
ja |
Grundsätzlich Abzug beim Kind; trägt der Steuerpflichtige die Beiträge wirtschaftlich, hat er den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 |
nein |
Anlage Kind Zeilen 35–40 |
Kind, das die Voraussetzungen des § 32 EStG nicht mehr erfüllt oder andere Person |
nein |
Steuerpflichtiger: Außergewöhnliche Belastungen Erhöhung Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen, § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG |
nein |
Anlage Unterhalt Zeilen 11–16 |
Rz. 527
Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte
Wurden nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt und hat dieser dem Sonderausgabenabzug zugestimmt (Realsplitting), kann der Steuerpflichtige (Unterhaltsverpflichteter) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den unterstützten Ehegatten auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist. Beim Steuerpflichtigen erhöht sich aber der Höchstbetrag für das Realsplitting. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge geleistet oder geschuldet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG; → Tz 422).
Liegt kein Fall des Realsplitting vor, weil die erforderliche Zustimmung fehlt, kann der Steuerpflichtige (Geber) die Beiträge als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist und die Beiträge schuldet (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Ist Versicherungsnehmer der Ehegatte, an den Unterhalt gezahlt wird (unterhaltsberechtigter Empfänger), zieht dieser die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgabe ...