Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 231
Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert (→ Tz 917).
Rz. 232
Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden
Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich.
Laufende Nummer der Anlage
Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Gesetzliche Leibrenten/Leistungen und Rürup-Rente (Zeilen 4–12) (ohne Riester-Rente und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge)
- Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
- Rürup-Renten (aus privaten, kapitalgedeckten, nach 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen).
Private Leibrenten (Zeilen 13–18)
- Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen (ohne Rürup- u. Riester-Renten)
- Renten aus privaten Versicherungen, die nur befristet gezahlt werden (z. B. private Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten)
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Seite 2 |
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (Zeilen 31–36) (z. B. Renten i. Z. m. Vermögensveräußerungen) Werbungskosten (Zeilen 37–38) Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen. |
Rz. 233
Leistungsmitteilung des Versorgungsträgers beim Ausfüllen beachten
Ihr Versorgungsträger ist auf Anforderung verpflichtet, Ihnen jährlich eine Leistungsmitteilung über die Rente (Rentenbezugsmitteilung) zu übersenden. Dort werden insbesondere bei privaten Renten (Anlage R, Seite 1, Zeilen 13–18) sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Riester-Renten (Anlage R-AV/bAV) alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben aufgeführt. Häufig ist dort jeweils vermerkt, in welcher Zeile bzw. unter welcher Kennzahl der Anlagen die Rente einzutragen ist. Bitte beachten Sie, dass auf der Anlage R-AV/bAV, im Text auf die Nummer der Leistungsmitteilung (1–11) verwiesen wird.
2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland (Seite 1)
Rz. 234
[Leibrenten/Leistungen → eZeilen 4–9, Zeilen 10–12]
Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig (→ Tz 921).
Rz. 235
[Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag → eZeilen 4–5]
Einzutragen ist der Jahresbetrag der Bruttorente (eZeile 4). Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die zugesagte Rente, d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Zu erfassen sind im Jahr der Rentenauszahlung auch Nachzahlungen für ein Vorjahr und Einmalzahlungen (z. B. Sterbegeld).
Der Rentenanpassungsbetrag (eZeile 5, in eZeile 4 zusätzlich enthalten), den Sie ebenfalls Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen können, ist die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (frühestens ab 2006) und ist in voller Höhe steuerpflichtig (→ Tz 923).
Rz. 236
[Kranken-/Pflegeversicherung]
Die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können Sie als Sonderausgabe (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 16–22) geltend machen (→ Tz 510).
Rz. 237
[Beginn der Rente → eZeile 6]
In eZeile 6 ist der versicherungsrechtliche Beginn der Rente einzutragen. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Rentenantrags oder der erstmaligen Rentenauszahlung. Der Rentenbeginn bestimmt den Besteuerungsanteil, also die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente in den ersten beiden Jahren. Bei Rentenbeginn vor 2006 sind 50 % der Rente des Jahres 2006 steuerpflichtig. Der Prozentsatz erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 %, ab 2021 um 1 %. Bei "Neurentnern", die erstmals 2022 eine Rente beziehen, sind 82 % der Rente steuerpflichtig.
Rz. 238
[Vorhergehende Rente, Folgerente → eZeilen 7–8]
Eine Rente (z. B. Witwenrente), eingetragen in den eZeilen 4–6, ist eine Folgerente, wenn ihr eine andere Rente aus derselben Versicherung (z. B. Altersrente des verstorbenen Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung) vorausgegangen ist (vorhergehende Rente). Der maßgebende Prozentsatz der Besteuerung für die neue Folgerente hängt dann auch von der Dauer der Vorgängerrente ab. Dies...