Rz. 9
§ 266 Abs. 2 HGB sieht folgendes Gliederungsschema für den Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz vor:
A. |
Anlagevermögen
I. |
Immaterielle Vermögensgegenstände
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
- entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
- Geschäfts- oder Firmenwert
- geleistete Anzahlungen
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II. |
Sachanlagen
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
- technische Anlagen und Maschinen
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
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III. |
Finanzanlagen
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- sonstige Ausleihungen
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Auf die einzelnen Positionen des Anlagevermögens wird hier nicht weiter eingegangen, da diese an anderer Stelle bereits ausführlich erläutert werden.
Rz. 10
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2, 3 HGB, entsprechende Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB sowie nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen haben das Anlagevermögen in der Bilanz grundsätzlich (Rz. 13 ff.) entsprechend dieses Schemas auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können eine verkürzte Bilanz erstellen und brauchen dazu nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Positionen des Anlagevermögens gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können diese Darstellung noch weiter reduzieren auf eine Zeile "Anlagevermögen". Diese Erleichterungen greift aber dann nicht, wenn es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen handelt oder eine Investgesellschaft (§ 1 Abs. 11 KAGB), eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Gesellschaften wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar ober mittelbar in die Verwaltung dieser Unternhmen eingreifen. Für die Offenlegung der Bilanz können mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 327 HGB die Gliederung im Anlagevermögen noch etwas reduzieren. Kleinstkapitalgesellschaften haben die Bilanz nur zu hinterlegen.
Rz. 11
Nicht publizitätspflichtige Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben ihr Anlagevermögen zwar nach § 247 Abs. 1 HGB ebenfalls gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern, sind aber nicht dazu verpflichtet, dem Gliederungsschema des § 266 HGB zu folgen. Es kann dennoch erforderlich sein, dieses Schema anzuwenden, falls der Gesellschaftsvertrag eine Kapitalgesellschaften analoge Rechnungslegung fordert oder falls der Jahresabschluss einer freiwilligen Prüfung unterworfen und ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll. Da der Gesetzgeber Kleinstkapitalgesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften Erleichterungen eingeräumt hat, die im Regelfall zu einer tatsachengemäßen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB führen, kann für die nur nach § 242 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichteten Unternehmen zumindest vergleichbarer Größenklassen keine weitere Aufgliederung notwendig werden.
Rz. 12
Um die Vergleichbarkeit der Bilanzen aufeinander folgender Geschäftsjahre zu gewährleisten, besteht einerseits die Verpflichtung, das vorstehende Gliederungsschema jedem Jahresabschluss zu Grunde zu legen, andererseits sind in jedem Jahresabschluss neben den aktuellen Beträgen zu jeder Bilanzposition auch die Vorjahreswerte anzugeben. Wird von der Vorjahresgliederung abgewichen oder sind die angegebenen Beträge nicht miteinander vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.