Leitsatz
1. Das Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Weg der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der geänderten Bilanz ausgewiesen wird.
2. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG sind auch dann erfüllt, wenn die personelle Verflechtung zwischen der als Nutzerin der Wirtschaftsgüter vorgesehenen Betriebs-GmbH und dem investierenden Besitzunternehmen lediglich über eine mittelbare Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebs-GmbH gegeben ist.
Normenkette
§ 7g EStG
Sachverhalt
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG hatte in ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 eine Ansparabschreibung von ca. 100 000 DM gebildet. Den Posten erläuterte sie im Rahmen einer 2002 durchgeführten Betriebsprüfung und erklärte, die WG hätten von einer personenidentischen Schwesterpersonengesellschaft (Klägerin) und deren Tochter A-GmbH genutzt werden sollen. Die vermögensverwaltende KG wurde später auf die Klägerin verschmolzen.
Nachdem der Prüfer die Rücklage für unzulässig hielt, wurde nach einer Gesellschafterversammlung noch vor Ablauf des Jahrs 2002 eine Rücklage für die Anschaffung von WG zur Überlassung an eine andere Tochter der Klägerin (B-GmbH) gebildet. Die WG waren bis auf eine Ausnahme identisch mit den für die erste Rücklage genannten WG. Tatsächlich kam es bis Ende 2002 nicht zur Anschaffung.
Das FA erkannte weder die ursprünglich noch die nachträglich gebildete Rücklage an und wurde darin vom FG bestätigt (EFG 2006, 35).
Entscheidung
Der BFH gab der Revision der Gesellschaft statt. Zwar sei die nachträglich gebildete Rücklage nicht anzuerkennen, weil die Bilanz nicht entsprechend geändert worden sei. Die bilanzierte Rücklage habe jedoch überwiegend die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt. Die Überlassung der WG an eine Betriebsgesellschaft reiche aus, um die Nutzungsvoraussetzungen zu erfüllen, wenn die Gesellschafter der Besitzgesellschaft über diese an der Betriebsgesellschaft beteiligt seien. Dass die Betriebsgesellschaft eine Tochter der Schwestergesellschaft gewesen sei, sei unschädlich. Soweit WG mit Sammelbegriffen bezeichnet worden seien, fehle es allerdings an einer hinreichenden Konkretisierung.
Hinweis
1. Soweit die Entscheidung sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Konkretisierung der zu beschaffenden WG zu stellen sind, bewegt sie sich auf vertrautem Boden. Die verwendeten Pauschalbezeichnungen "Empfang" oder "Besprechungsraum" reichten dem BFH nicht aus. Keine Bedenken hatte er dagegen gegen die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger WG (z.B. "18 Winkelkombinationen").
2. Neuland betritt der BFH insoweit, als er die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG auch für erfüllt erklärt, wenn nicht das investierende Unternehmen selbst, sondern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebsgesellschaft diese Bedingungen erfüllt. Beide Unternehmen müssen betriebsvermögensmäßig verflochten sein, z.B. dadurch, dass die Anteile an der Betriebs-GmbH Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft sind. Hiermit greift der BFH Erwägungen auf, die für die Gewährung einer Investitionszulage angestellt worden sind.
In concreto reichte dem BFH sogar aus, dass die nutzende Gesellschaft eine Tochter einer personenidentischen Schwesterpersonengesellschaft war. Die Anteile an der Betriebs-GmbH waren demnach nicht Betriebsvermögen des Investors, sondern nur Gesamthandsvermögen der personenidentischen Schwestergesellschaft. Gleichwohl bestand eine Betriebsaufspaltung. Denn die personelle Verflechtung liegt bereits dann vor, wenn die Gesellschafter der investierenden Besitzgesellschaft mittelbar über eine Personengesellschaft auch Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind.
3. Offengelassen hat der BFH, inwieweit auch für die Bildung der Ansparrücklage die für die Sonderabschreibung geltenden Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG Bedeutung haben. Nach bisher ganz h.M., die auch von der Finanzverwaltung geteilt wurde (BMF, Schreiben vom 25.02.2004, BStBl I 2004, 337 Rd.Nr. 4), konnte eine Rücklage unabhängig von der geplanten Nutzung gebildet werden. Dies hat sich erst mit der Neufassung des § 7g EStG eindeutig geändert. Denn nach der heute geltenden Fassung der Vorschrift ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nach der Investition nicht eingehalten worden sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.11.2007, IV R 82/05