Leitsatz
Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 5 EStG
Sachverhalt
Der Antragsteller (ASt) verpachtete sein Einzelunternehmen an die A-GmbH, an welcher er mit 51 % beteiligt war. Zwischen dem ASt und der A-GmbH bestand deshalb eine Betriebsaufspaltung. Der ASt war des Weiteren mit 25 % an der H-Holding-GmbH beteiligt, die ihrerseits 100 % der Anteile an der in den USA ansässigen U-Inc. hielt. Zwischen der A-GmbH und der U-Inc. bestanden intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen.
Im Streitjahr 1998 veräußerte der ASt seinen 25 %-Anteil an der H-Holding an die A-GmbH. Das FA erfasste den daraus erzielten Veräußerungsgewinn als Betriebseinnahme beim Besitzunternehmen des ASt. Der ASt erhob gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1998 Einspruch und begehrte dessen Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FG lehnte den AdV-Antrag ab. Der BFH wies die dagegen eingelegte Beschwerde des ASt zurück.
Entscheidung
Der BFH hegte keine ernstlichen Zweifel, dass neben der Beteiligung des ASt an der A-GmbH auch dessen Anteil an der H-Holding zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens gehört habe mit der Folge, dass der streitige Veräußerungsgewinn den Gewinn des Besitzunternehmens erhöht habe. Die Eigenschaft der Beteiligung des ASt an der H-Holding als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens leitete der BFH daraus her, dass der ASt mittelbar – über die H-Holding – Einfluss auf die U-Inc. nehmen und dadurch die für die A-GmbH (Betriebsgesellschaft) sowie damit zugleich für das Besitzunternehmen vorteilhaften Geschäftsbeziehungen zur U-Inc. sichern und stärken konnte.
Hinweis
1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Beteiligung dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn zur Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6.3.2003, XI R 52/01, BFH-PR 2003, 334).
2. Im Fall einer – auch hier gegebenen – Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitz(einzel-)unternehmen und einer Betriebskapitalgesellschaft gehört die Beteiligung des Besitzunternehmers an einer anderen Kapitalgesellschaft auch dann zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn die andere Kapitalgesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält (vgl. BFH, Urteile vom 25.11.2004, IV R 7/03, BFH-PR 2005, 166 und vom 20.4.2005, X R 2/03, BFH-PR 2005, 357).
Diese Grundsätze hat der vorliegende Beschluss – m.E. zutreffend – auch für den Fall bestätigt, dass nicht die Beteiligungsgesellschaft selbst, sondern eine von ihr beherrschte weitere Kapitalgesellschaft solche qualifizierten Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 26.8.2005, X B 98/05