Vereinbarung im Einbringungsvertrag in Bezug auf die Informationspflichten
Die Vereinbarung im Einbringungsvertrag in Bezug auf die Informationspflichten im Falle eines qualifizierten Anteilstausches könnte z. B. wie folgt lauten:
Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, dem Einbringenden erstmals spätestens einen Monat vor dem 31.5. des dem Einbringungszeitpunkt folgenden Jahres bzw. in den folgenden sechs Jahren (also insgesamt siebenmal), jährlich jeweils bis spätestens einen Monat vor dem 31.5. jeden Jahres mitzuteilen, ob ihr die eingebrachten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile noch zuzurechnen sind.
Die übernehmende Gesellschaft hat schriftlich ihre Gesellschafterstellung zu bestätigen und mitzuteilen, dass sie unverändert über das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen oder den auf diesen Anteilen beruhenden Anteilen verfügt.
Kommt es aufgrund eines von der übernehmenden Gesellschaft zu vertretenden Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht zu einer fiktiven rückwirkenden Veräußerung der eingebrachten Anteile und damit zur Realisierung eines steuerpflichtigen Einbringungsgewinns II i. S. v. § 22 Abs. 2 UmwStG für den Einbringenden, hat die übernehmende Gesellschaft eine Zahlung in Höhe der hieraus resultierenden Ertragsteuerbelastung an den Einbringenden zu leisten.