Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Anteilsübertragung an niederländische Stiftung: keine Anteilsvereinigung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, eine Stiftung nach niederländischemn Recht mit Sitz in den Niederlanden, wurde von dem niederländischen Staatsbürger A am xx.xx.xxxx gegründet. Alleiniger Vorstand der Steuerpflichtigen ist A.
A brachte am xx.xx.xxxx seine nahezu 100 %-Beteiligung an der Holding B.V., einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, in die Steuerpflichtige gegen Herausgabe von Zertifikaten zu diesen Anteilen ein (wenige restliche Anteile an der Holding B.V. wurden von Enkelkindern des A gehalten).
Am xx.xx.xxxx wurde von der Gesellschafterversammlung der Holding B.V. die Ausgabe von xxxxxx weiteren Geschäftsanteilen beschlossen, die allesamt am gleichen Tag von A übernommen wurden. Als Gegenleistung brachte er u. a. seine 100 %-Beteiligung an der A-N.V. ein, eine Körperschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien. Die A-N.V. ist alleinige Gesellschafterin der A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, die Eigentümerin eines Grundstücks in A-Stadt ist. Am selben Tag brachte A die dadurch erworbenen Anteile an der Holding B.V. gegen Ausgabe von Zertifikaten in die Steuerpflichtige ein.
Die zuletzt erfolgte Übertragung der Anteile an der Holding B.V. durch A auf die Steuerpflichtige erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und löst somit keine Grunderwerbsteuer aus. Die Einbringung der Anteile an der Holding B. V. stellt kein Rechtsgeschäft dar, das den Anspruch auf Übertragung von mittelbar mindestens 95 % (bzw. seit 1.7.2021 90 %) der Anteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft begründet. Denn nach niederländischemn Recht ist die Steuerpflichtige transparent. Damit ist es nicht zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen. Nicht die Steuerpflichtige, sondern vielmehr A ist weiterhin an der Holding B.V. beteiligt.
Auch liegt kein Fall einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor, weil die Steuerpflichtige bereits vor der zuletzt erfolgten Einbringung nahezu zu 100 % an der Holding B.V. beteiligt war und somit die weitere Einbringung nur eine Verstärkung der bereits bestehenden Anteilsvereinigung ausgelöst hat.
Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer Anteilsvereinigung jedenfalls der Vorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht der Besteuerung unterliegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Steuerpflichtige keine Gesamthandsgemeinschaft ist. Es wäre widersprüchlich, für die Begründung der Steuerpflicht die Steuerpflichtige wie eine Gesamthandsgemeinschaft zu behandeln, für Zwecke der Ausnahme von der Besteuerung sich dann aber dahingehend zurück zu ziehen, dass keine Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar dem deutschen Recht vorliegt.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. hilfsweise diesen dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer mit Verweis auf § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 0 EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 11/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen