Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Vorschrift des § 32a Abs. 1 KStG soll sicherstellen, dass
- Änderungen eines Steuerbescheids gegenüber einer Körperschaft wegen vGA verfahrensrechtlich
- auf die Besteuerung der Anteilseigner durchschlagen können.
Die Regelung war erforderlich, da in vielen Fällen im Anschluss an eine Betriebsprüfung zwar die zutreffenden steuerlichen Folgen aus der vGA bei der Körperschaft gezogen werden konnten, die Veranlagung des Empfängers der vGA jedoch bestandskräftig war und eine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung nicht einschlägig war.
1. Begriff der vGA
Definition: VGA sind
- Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind,
- sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und
- in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Besonderheiten beim beherrschenden Gesellschafter: Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer
- klaren,
- im Voraus getroffenen,
- zivilrechtlich wirksamen und
- tatsächlich durchgeführten
Vereinbarung fehlt.
Andere Gewinnkorrekturen bei einer Körperschaft, die nicht die Voraussetzungen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG erfüllen, lösen keine Änderungsbefugnis aus.
2. Steuerbescheid/Abgrenzung von anderen Bescheiden
Ebene der Körperschaft: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 32a Abs. 1 S. 1 KStG muss gegenüber einer Körperschaft ein "Steuerbescheid" erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Hierbei kann es sich dann nur um den Körperschaftsteuerbescheid (KSt-Bescheid) handeln.
Ebene der Gesellschafter: Auf der Ebene der Gesellschafter wird dagegen neben dem Steuerbescheid auch der Feststellungsbescheid ausdrücklich benannt. Dies ist aber nur dem Umstand geschuldet, dass sich die Auswirkung beim Anteilseigner
- direkt im Steuerbescheid auswirkt oder
- im Falle der Beteiligung über eine Personengesellschaft zunächst über den entsprechenden Feststellungsbescheid dieser Gesellschaft.
Nicht von § 32a Abs. 1 KStG erfasste Bescheide:
Ausländische Steuerbescheide: Sollte das Tatbestandsmerkmal des "Steuerbescheids" dem Grunde nach erfüllt sein, eröffnen sich die Änderungsmöglichkeiten selbstverständlich auch für ausländische Steuerbescheide, da das Gesetz hier keine weitere Differenzierung vornimmt.
Besonderheiten bei Insolvenzeröffnung: Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten vGA mit der Folge, dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids (ESt-Bescheids) des Gesellschafters dementsprechend auszusetzen.
3. Erlass, Aufhebung oder Änderung
Die Änderungsmöglichkeit nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG verlang...