Änderungsrahmen: Eine Änderung nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG darf "soweit" erfolgen, als ein Steuerbescheid einer Körperschaft hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Mit dieser Formulierung wird
- zum einen ein Änderungsrahmen vorgegeben, außerhalb dessen eine Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters nicht zulässig ist.
- Zum anderen wird durch diese Formulierung klargestellt, dass die Änderung zugunsten wie zuungunsten erfolgen kann.
Mittelbare Folgen: Die Änderungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf mittelbare Folgen, die mit dem Ansatz einer vGA beim Gesellschafter verbunden sind. Wirkt sich z.B. die Berücksichtigung einer vGA auch auf die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts beim Gesellschafter aus, sind auch die entsprechenden Konsequenzen durch eine Folgeänderung beim Gesellschafter zu ziehen.
Beraterhinweis Dies gilt auch für den Bereich der Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit der sog. Verbrauchs- bzw. Fiktionstheorie.
Beispiel
Eine GmbH gewährt ihrem beherrschenden Gesellschafter ein unverzinsliches Darlehen, mit dem dieser sein sich im Privatvermögen befindliches fremdvermietetes Mehrfamilienhaus renoviert. Die banküblichen Zinsen sollen 20.000 EUR betragen.
Lösung: Unter Annahme, dass die Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 KStG dem Grunde nach erfüllt sind, ist der ESt-Bescheid des beherrschenden Gesellschafters
- nicht nur im Hinblick auf die zu erfassende vGA gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu ändern,
- sondern in Höhe der ersparten Zinsen sind nach den Grundsätzen der Verbrauchs- bzw. Fiktionstheorie fiktive Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachträglich zu berücksichtigen.
Beraterhinweis Entsprechendes gilt, wenn die vGA einem Angehörigen i.S.d. § 15 AO oder einer anderen nahestehenden Person des Gesellschafters zugute gekommen ist. Hier kann nach § 32a Abs. 1 KStG eine Änderung
- sowohl gegenüber dem Angehörigen
- als auch dem Anteilseigner
erforderlich werden.
Rechtsform des Anteilseigners: Je nach Rechtsform des Anteilseigners schlägt die Berücksichtigung einer vGA im KSt-Bescheid auch
- auf einen weiteren KSt-Bescheid,
- auf einen Feststellungsbescheid im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung oder
- auf einen ESt-Bescheid
durch. Dies ist abhängig davon, ob der Anteilseigner eine weitere Körperschaft, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist.
Mehrstufige Beteiligungsverhältnisse können ebenfalls betroffen sein. § 32a Abs. 1 S. 1 KStG eröffnet auch bei dieser Konstellation die Möglichkeit, die Steuerbescheide auf jeder Stufe der Beteiligung zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.