(1) 1Ist Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, einem der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 GrStG genannten Rechtsträger unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzung zuzurechnen, so ist in diesen Fällen vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 GrStG zu gewähren. 2Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nummer 5 GrStG kommt vor allem für entsprechenden Grundbesitz anderer Rechtsträger (z. B. für Schulen in freier Trägerschaft) in Betracht.
(2) 1Zur Wissenschaft gehört auch die Forschung. 2Wird die Forschung von einem Industrieunternehmen betrieben, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, auch wenn es sich dabei um Grundlagenforschung handelt und das Unternehmen eng mit wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten zusammenarbeitet.
(3) 1Dem Unterricht dienen nicht nur die allgemeinbildenden Schulen, sondern auch berufsbildende Schulen, z. B. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen. 2Dem Unterricht dienen auch Werkschulen und Lehrwerkstätten, die auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, sowie Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung dienen. 3Die Steuerbefreiung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Werkschule oder Lehrwerkstatt von einem gewerblichen Unternehmen unterhalten wird.
(4) 1Zur Erziehung im Sinne des § 4 Nummer 5 GrStG gehört auch die Erziehung in
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privaten Kindergärten, |
2Bei Säuglingsheimen und Kindererholungsheimen oder bei Heimen, in denen Kinder nur vorübergehend aufgenommen werden, steht der Erziehungszweck nicht im Vordergrund. 3Solche Heime sind deshalb nicht nach § 4 Nummer 5 GrStG von der Grundsteuer befreit. 4Eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 GrStG bleibt möglich.
(5) 1Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss in einem förmlichen Verfahren anerkennen, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 2Das Anerkennungsverfahren wird landesrechtlich geregelt. 3Die Befreiung des Grundbesitzes nach § 4 Nummer 5 GrStG kann aus der o. g. Anerkennung allein nicht hergeleitet werden. 4Es müssen auch die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Nummer 5 GrStG erfüllt sein.
(6) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 5 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz entweder dem Träger der Einrichtung selbst oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.