Mit dem Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24. August 2021 wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer in Hamburg neu geregelt, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 399). Ab dem 1. Juli 2022 mit Auswirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird unter Zugrundelegung der auf den 1. Januar 2022 in einer Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge vorgenommen.
Hintergrund ist das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1794) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und die Änderung von Artikel 72, 105 und 125b des Grundgesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546)). In diesem Zusammenhang haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel; Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes). Von dieser Gesetzgebungskompetenz ist durch die Freie und Hansestadt Hamburg mittels des Hamburgischen Grundsteuergesetzes für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B und C) Gebrauch gemacht worden. Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind nur punktuelle Änderungen vorgenommen worden.
Unter Berücksichtigung der länderübergreifenden Regelungen des Siebenter Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes sowie des landesspezifischen Hamburgischen Grundsteuergesetzes gelten in Hamburg für Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B und C) ab dem 1. Januar 2022 für die ab dem 1. Januar 2025 zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen (unter B).
Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wurden in Hamburg nur wenige abweichende Regelungen getroffen. Daher greifen für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, soweit im HmbGrStG sowie nachstehend (unter C) nichts Abweichendes geregelt ist, der Siebente Abschnitt des Bewertungsgesetzes (BewG) und das Grundsteuergesetz sowie sinngemäß die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021 über die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Steuerpflichtiger" im Text sind alle Geschlechter gemeint.
Beim Verweis auf diese Gesetze wird zur besseren Lesbarkeit außerdem darauf verzichtet, wiederholt darauf hinzuweisen, dass Vorschriften in Verbindung mit § 11 HmbGrStG bzw. § 6 oder § 7 HmbGrStG Rechtskraft entfalten können. Soweit nicht ausdrücklich auf eine Abweichung hingewiesen wird, ist das zu unterstellen.