Weitere Klage gegen neue Grundsteuer gescheitert

Das Hamburgische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Das Land geht wie Baden-Württemberg einen Sonderweg bei der Reform: Auch dort sind Musterklagen abgewiesen worden.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat am 13.11.2024 in einem Musterverfahren eine Klage gegen die Grundsteuerreform abgewiesen, wie der Senat mitteilt. Die Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Wegen der grundlegenden Bedeutung ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2024, 3 K 176/23)

FG Hamburg: Wohnlagenmodell verfassungsgemäß

Hamburg weicht mit einem eigenen Grundsteuergesetz vom sogenannten Bundesmodell ab. In der Klage ging es darum, ob das Wohnlagemodell als Einfachmodell verfassungskonform ist. Das hat das Gericht bejaht.

"Vor Versand der Grundsteuermessbetrags- und Grundsteuerbescheide zum Ende des ersten Quartals 2025 und der ersten Fälligkeit Ende April 2025 hat das Finanzgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit geprüft und erstmals Klarheit geschaffen", kommentierte Finanzsenator Dr. Andreas Dressel (SPD) die Entscheidung.

Klagen gab es auch gegen das landeseigene Grundsteuermodell für Baden-Württemberg.

Grundsteuer-Musterklagen in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg setzt ein modifiziertes Bodenwertmodell, das die neue Grundsteuer ab Januar 2025 auf Basis nur von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert erhebt – ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude.

Die Methode ist verfassungsgemäß, wie das Finanzgericht (FG) in Stuttgart am 11.6. 2024 in zwei Fällen entschieden hat. Hauseigentümer in Stuttgart hatten geklagt, da sie sich benachteiligt fühlten, weil die Gartenfläche genauso bewertet werden soll wie der bebaute Grund. Die zweite Klage stammte von Immobilieneigentümern aus Karlsruhe.

Nach Auffassung des Gerichts ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen Einheitsbewertung und abweichend von den Neuregelungen im Bund und in anderen Bundesländern die Grundsteuer auf dieser Grundlage erhebt.

Der Gesetzgeber habe nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Spielraum.

Die Revision gegen die Urteile an den Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Die endgültige Entscheidung wird also wohl erst in höherer Instanz fallen – vor dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem BFH oder dem BVerfG.

(FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23)

Die Aktenzeichen der Revisionsverfahren lauten II R 26/24 (8 K 1582/23) und II R 27/24 (8 K 2368/22).

Grundsteuerreform: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Ab Januar 2025 gilt bundesweit eine neue Grundsteuerberechnung. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage veralteter Daten. Für die Neuberechnung müssen bundesweit zirka 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gibt es auch am Bundesmodell, das in elf Ländern zum Zuge kommt. Die Klagen werden vom Bund der Steuerzahler unterstützt.


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dpa