Steuermesszahlen
(1) 1Die Steuermesszahl für Grundstücke ist auf Antrag zu ermäßigen, wenn
- diese überwiegend dem Wohnzweck dienen (§ 40 Absatz 3 LGrStG),
- sich darauf geförderter Wohnraum befindet (§ 40 Absatz 4 LGrStG),
- sie im Eigentum bestimmter Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsgenossenschaften oder Vereine (§ 40 Absatz 5 LGrStG) stehen,
- sich darauf Baudenkmäler befinden (§ 40 Absatz 6 LGrStG).
2Der Antrag kann durch eine entsprechende Angabe in einer Erklärung nach § 22 Absatz 2 LGrStG erfolgen. 3Sofern keine Erklärungsabgabe erforderlich ist, kann der Antrag formlos erfolgen.
(2) Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl besteht eine Anzeigepflicht (siehe AE zu § 44 LGrStG).
Ermäßigung wegen überwiegender Wohnnutzung (§ 40 Absatz 3 LGrStG)
(3) 1Die Steuermesszahl wird um 30 Prozent ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. 2Überwiegend dient ein Grundstück zu Wohnzwecken, wenn der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Wohn- und Nutzfläche den Anteil der wohnfremden Nutzung übersteigt (§ 40 Absatz 3 LGrStG).
(4) Die Voraussetzungen für diese Vergünstigung sind regelmäßig erfüllt, wenn das Grundstück im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück (in der Regel Mehrfamilienhäuser) oder Wohnungseigentum bewertet wurde und sich hinsichtlich Bauart und Nutzung seither keine Änderungen ergeben haben.
(5) 1Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für die Vergünstigung im Sinne des Absatzes 3 erfüllt sind, ist anhand der Wohn- und Nutzflächenberechnung zu ermitteln, ob der Anteil der Wohnnutzung an der Gesamtfläche mehr als 50 Prozent beträgt. 2Hierfür ist grundsätzlich die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) maßgeblich. 3Hilfsweise ist bei älteren Gebäuden auch die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) heranzuziehen.
(6) 1Nach der WoFlV umfasst die Wohnnutzung grundsätzlich die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. 2Die Wohnnutzung eines Wohnheims umfasst grundsätzlich die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. 3Zur Wohnnutzung gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen. 4Zur Wohnnutzung gehören nicht die Grundflächen von Geschäftsräumen (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume außerhalb einer Wohnung, Lagerräume).
(7) Abweichend von der WoFlV rechnen auch Zubehörräume außerhalb der Wohnung, insbesondere Kellerräume, Abstellräume und Kellerersatzräume, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen zur Wohnnutzung, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim derselben wirtschaftlichen Einheit gehören.
(8) Gemeinschaftlich genutzte Flächen (z.B. Fahrradkeller für teilweise Wohnungen bzw. teilweise Büros) sind entsprechend dem Verhältnis der eindeutig zuordenbaren übrigen Flächen aufzuteilen und sind daher ohne Einfluss auf das Flächenverhältnis.
(9) 1Eine Steuerermäßigung nach § 40 Absatz 3 LGrStG kommt nur in Betracht, wenn sich auf dem Grundstück ein benutzbares (bezugsfertiges) Gebäude befindet. 2Die Bezugsfertigkeit ist davon abhängig, ob den zukünftigen Bewohnern oder Benutzern zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume zu benutzen. 3Es kommt also nicht darauf an, wann die Wohnungen oder Räume tatsächlich bezogen werden. 4Auch der Zeitpunkt der Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. 5Bei der Entscheidung, wann im einzelnen Fall eine Benutzung zumutbar ist, sind die sich ändernden Zeitumstände zu berücksichtigen (Urteil des OVG Lüneburg vom 21.1.1956, Bundesbaubl. 1957 S. 13). 6Nach den heutigen Wohngewohnheiten ist die Zumutbarkeit nach strengen Maßstäben zu messen. 7Mitunter werden Wohnungen oder Räume bereits bezogen, obwohl noch wesentliche Bauarbeiten (z. B. die Herstellung von Fußböden in einzelnen Zimmern) verrichtet werden müssen. 8In diesen Fällen ist das Gebäude trotz seiner Benutzung in der Regel noch nicht bezugsfertig. 9Andererseits kommt es vor, dass die zukünftigen Bewohner das Beziehen hinausschieben, obwohl nur noch geringfügige Restarbeiten auszuführen sind. 10Das Gebäude ist dann, auch wenn die zukünftigen Bewohner es noch nicht benutzen, als bezugsfertig anzusehen.
(10) 1Die Gebäudeeigenschaft und damit auch die Möglichkeit für eine Steuerermäßigung nach § 40 Absatz 3 LGrStG enden, wenn das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken benutzbar ist. 2Ein Gebäude ist insbesondere nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind. 3Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Abnutzungsprozess so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. 4Die Verfallsmerkmale müssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen. 5Von einem Verfall...