(1) 1Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist gemäß § 237 Absatz 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung abgegolten. 2Abweichend hiervon ordnet § 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG einen Zuschlag zum Reinertrag nach Anlage 27 zum BewG je überzähliger Vieheinheit an, wenn der Tierbestand nachhaltig 2,0 Vieheinheiten je Hektar der selbst bewirtschafteten Fläche (Eigentumsflächen abzgl. verpachtete Flächen zzgl. zugepachtete Flächen) übersteigt. 3Siehe zu den zu berücksichtigenden Nutzungen bei den selbstbewirtschafteten Flächen A 241 Absatz 3. 4Soweit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Tierhaltung i. S. d. § 241 BewG keine Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen, ergibt sich nach § 237 Absatz 2 BewG ein Reinertrag von 0 Euro, auf den der Zuschlag für verstärkte Tierhaltung vorzunehmen ist. 5Mit dem Zuschlag sind alle mit der verstärkten Tierhaltung in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.
(2) 1Bei der gärtnerischen Nutzung erfolgt nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 BewG ein Zuschlag gemäß Anlage 30 zum BewG bei den jeweiligen Flächenwerten, wenn die Flächen der Erzeugung von Pflanzen unter Glas und Kunststoffen dienen oder zu dienen bestimmt sind (siehe A 237.5 Absatz 3). 2Die Flächen unter Glas und Kunststoffen werden gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 BewG typisierend erfasst. 3Eine Unterscheidung zwischen Betriebsvorrichtungen und Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie zwischen beheizbaren Flächen und nicht beheizbaren Flächen erfolgt nicht. 4Mit dem Zuschlag sind die mit der Erzeugung von Pflanzen unter Glas und Kunststoffen im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten.
(3) 1Bei der Nutzungsart Hofstelle erfolgt nach § 238 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 BewG ein Zuschlag gemäß Anlage 32 zum BewG bei den jeweiligen Flächenwerten, wenn die Flächen der Hofstelle der weinbaulichen Nutzung als Wirtschaftsgebäude oder einem Nebenbetrieb als Wirtschaftsgebäude nachhaltig zu dienen bestimmt sind (siehe A 237.24 Absatz 3). 2Zu den Wirtschaftsgebäuden der weinbaulichen Nutzung, bei denen ein Zuschlag zum Reinertrag vorgesehen ist, gehören Flächen, die der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen oder zu dienen bestimmt sind. 3Zu den Wirtschaftsgebäuden der Nebenbetriebe gehören insbesondere Flächen, die der Be- und Verarbeitung i. S. d. A 232.3 Absatz 3 dienen oder zu dienen bestimmt sind. 4Die Größe der Flächen bemisst sich nach der Bruttogrundfläche der Gebäude. 5Die Flächen der Wirtschaftsgebäude werden gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 BewG typisierend erfasst. 6Eine Unterscheidung zwischen Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen oder zu dienen bestimmt sind, erfolgt nicht. 7Mit dem Zuschlag sind alle mit der weinbaulichen Nutzung der Hofstelle und alle mit Nebenbetrieben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten. 8Soweit Nebenbetriebe über keine Wirtschaftsgebäude verfügen, entfällt ein Zuschlag.
(4) 1Der Reinertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart ist gemäß § 238 Absatz 2 Satz 1 BewG zu erhöhen, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient. 2Hierzu ist die Standortfläche der Windenergieanlage abzugrenzen und der daraus gemäß § 238 Absatz 2 Satz 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert vorzunehmen. 3Zur Bestimmung der Standortfläche siehe A 233.1 Absatz 2 und zur Ermittlung des Flächenwerts der Standortfläche siehe A 237.2 Absatz 4.