1Auch die Vollziehung von Grundlagenbescheiden (insbesondere Feststellungs- und Steuermessbescheiden) kann unter den allgemeinen Voraussetzungen - Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. Nr. 2.2), vollziehbarer Verwaltungsakt (vgl. Nr. 2.3), ernstliche Zweifel (vgl. Nr. 2.5) oder unbillige Härte (vgl. Nr. 2.6) - ausgesetzt werden.
2Eine Aussetzung der Vollziehung ist daher insbesondere möglich bei
- Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2,
- Feststellungsbescheiden nach der V zu § 180 Abs. 2 AO,
- Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 3,
- Feststellungsbescheide nach §§ 27, 28 und 38 KStG;
- Gewerbesteuermessbescheiden,
- Grundsteuermessbescheiden,
- Einheitswertbescheiden (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 BewG),
- Bescheiden über die Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 BewG),
- Feststellungsbescheiden nach § 17 Abs. und 3 GrEStG.
3Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Vollziehungsaussetzung auch in Betracht bei
- Verlustfeststellungsbescheiden, soweit die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt wird (BFH-Beschlüsse vom 10.7.1979 - VIII B 84/78 - BStBl II, S. 567, und vom 25.10.1979 - IV B 68/79 - BStBl 1980 II, S. 66),
- Feststellungsbescheiden, die Anteile einzelner Gesellschafter auf 0 EUR feststellen und angefochten werden, weil diese Gesellschafter den Ansatz von Verlustanteilen begehren (BFH-Beschluss vom 22.10.1980 - I S 1/80 - BStBl 1981 II, S. 99),
- Feststellungsbescheiden, die eine Mitunternehmerschaft einzelner Beteiligter verneinen (BFH-Beschluss vom 10.7.1980 - IV B 77/79 - BStBl II, S. 697),
- negativen Gewinn-/Verlustfeststellungsbescheiden, d.h. Bescheiden, die den Erlass eines Gewinn(Verlust-)feststellungsbescheids ablehnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.4.1987 - GrS 2/85 - BStBl II, S. 637),
- Bescheiden nach § 15 a Abs. 4 EStG über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes (BFH-Beschluss vom 2.3.1988 - IV B 95/87 - BStBl II, S. 617).
4Soweit in einem Grundlagenbescheid Feststellungen enthalten sind, die Gegenstand eines anderen Feststellungsverfahrens waren, ist die Vollziehung des Grundlagenbescheides nach § 361 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auszusetzen (vgl. Nr. 6).
5Die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) sind erst bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu beachten (vgl. Nr. 6 letzter Absatz).
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