1Das Insolvenzgericht eröffnete auf einen Insolvenzantrag vom 1.6.01 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 1.9.01. 2Der Steuerpflichtige erzielte im Jahr 01 insgesamt Einkünfte von 120.000 EUR. 3Hiervon entfallen 100.000 EUR auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung und je 10.000 EUR auf Einkünfte der Insolvenzmasse (einschließlich Einkünfte i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO) und des insolvenzfreien Vermögens. 4Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt insgesamt 12.000 EUR.
5Die festzusetzende Steuer ist den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen im Verhältnis der Einkünfte aus den unterschiedlichen Vermögensbereichen zu der Summe der Einkünfte zuzuordnen:
Anteiliger Steuerbetrag = |
anteilige Einkünfte des Vermögensbereichs |
x Gesamtsteuerbetrag |
Summe der Einkünfte |
|
Summe |
Insolvenzforderung |
Masseforderung |
Insolvenzfreies Vermögen |
Einkünfte |
120.000 EUR |
100.000 EUR |
10.000 EUR |
10.000 EUR |
Steuer |
12.000 EUR |
10.000 EUR |
1.000 EUR |
1.000 EUR |
6Vorauszahlungen und Steueranrechnungsbeträge werden bei dem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich berücksichtigt, aus dem sie geleistet wurden. 7Steuererstatturigsansprüche aufgrund von Steuervorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen entstehen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer bzw. des Einbehalts der Steuerabzugsbeträge unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Veranlagungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Suimne aus geleisteten Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen, vgl. § 36 Abs. 4 EStG (BFH-Urteil vom 29.1.1991 - VII R 45/90 -BFH/NV S. 791).
8Die Verteilung der Steuer, der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie der geleisteten Vorauszahlungen auf die unterschiedlichen Vermögensbereiche erfolgt im Rahmen der Anrechnungsverfügung.