Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Zum 1.1.2023 war in § 12 Abs. 3 UStG der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen in das UStG aufgenommen worden. Ziel der Regelung ist, Unternehmern, die nur eine solche Photovoltaikanlage betreiben, die Kleinunternehmerbesteuerung wirtschaftlich attraktiv zu machen.
Hinweis
Unternehmer, die nur solche hausgebundenen Photovoltaikanlagen betreiben, halten regelmäßig die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmereigenschaft ein. Soweit ihnen aber in der Vergangenheit aus dem Erwerb der Anlage Umsatzsteuer in erheblichem Umfang berechnet wurde, war aus wirtschaftlichen Erwägungen ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung angeraten.
Aber auch in den Fällen, in denen der Betreiber der Photovoltaikanlage die Kleinunternehmerbesteuerung ab 2023 anwendet, müsste die Aufnahme der unternehmerischen (gewerblichen) Tätigkeit bei der Finanzverwaltung angezeigt werden und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben werden.
Die Finanzverwaltung hat jetzt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geregelt, dass die Anzeige und die Übermittlung des Fragebogens unterbleiben können, wenn die Betreiber der Photovoltaikanlage
- Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sind und nur nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen unterhalten und
- umsatzsteuerlich Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden.
Praxis-Tipp
Den Finanzämtern steht es aber frei, individuell die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anzufordern.
Konsequenzen für die Praxis
Eine sinnvolle Maßnahme der Verwaltung, dass die Betreiber der Photovoltaikanlagen, die nach § 3 Nr. 72 EStG und § 19 UStG im Ergebnis aus der Besteuerung herausgehalten werden sollen, von der steuerlichen Anmeldung entlastet werden.
Leider gibt es noch keine Aussage der Finanzverwaltung, wie in diesen Fällen mit der Abgabe der Jahressteuererklärung umzugehen ist. Da auch Kleinunternehmer verpflichtet sind, jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben (in diesem Fall auf elektronischem Weg zertifiziert zu übermitteln), ist die bürokratische Entlastung leider noch unvollkommen. Allerdings würde sich bei der nur auf die Betreiber von Photovoltaikanlagen bezogenen "Befreiung" von der Abgabepflicht für Jahressteuererklärungen ein Präzedenzfall ergeben – warum sollten dann andere Kleinunternehmer verpflichtet werden, jährliche Umsatzsteuererklärungen abzugeben? Es bleibt abzuwarten, ob – und wenn ja, wie – die Finanzverwaltung sich zu dieser Fragestellung positionieren wird.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 12.6.2023, IV A 3 – S 0301/19/10007 :012, BStBl 2023 I S. XXX.