Zusammenfassung
Unter Arbeitgeberhaftung wird üblicherweise die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern seines Unternehmens verstanden. Grundsätzlich richtet sich die Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Allerdings wird durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden weitgehend eingeschränkt. Bei Sachschäden von Arbeitnehmern kommt hingegen auch eine verschuldensunabhängige Haftung in Betracht, wenn sich besondere Risiken verwirklichen, die vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen finden sich in §§ 241 ff. BGB. Der Haftungsausschluss für Personenschäden ist in § 104 SGB VII geregelt. Eine verschuldensunabhängige Haftung für Sachschäden kommt nach § 670 BGB in Betracht.
1 Begriff der Arbeitgeberhaftung
Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht geregelt. Mit Arbeitgeberhaftung ist regelmäßig zum einen die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm tätigen Arbeitnehmern gemeint. Zum anderen bezieht sich der Begriff auf die Haftung des Arbeitgebers gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern auf die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
2 Haftung gegenüber Arbeitnehmern
Es ist zu unterscheiden, ob bei Arbeitnehmern Sach-, Vermögens- oder Personenschäden eintreten. Für Sach- und Vermögensschäden kommt – neben den allgemeinen Haftungsgrundsätzen – auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach Auftragsrecht in Betracht. Bei Personenschäden besteht eine Haftungsbeschränkung und eine Verlagerung auf die gesetzliche Unfallversicherung.
2.1 Haftung nach allgemeinem Zivilrecht für Sach- und Vermögensschäden
Der Arbeitgeber muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Sach- und Vermögensschäden einstehen, die den Arbeitnehmern hieraus erwachsen.
Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten oder Fürsorgepflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Stellt das Verhalten sogar eine unerlaubte Handlung dar (z. B. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit oder Eigentum des Arbeitnehmers), so haftet der Arbeitgeber daneben gemäß §§ 823 ff. BGB für die unerlaubte Handlung.
In allen Fällen der Haftung gilt:
- Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitgebers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) benannt werden kann, durch das vertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind.
- Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge des Verhaltens des Arbeitgebers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität).
- Des Weiteren muss der Arbeitgeber sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr mit anderen erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsbegriff richtet sich nach einem objektivierten, aber an die Umstände des konkreten Falls angepassten Maßstab. Den Arbeitgeber treffen hierbei vor allem Sicherungs- und Überwachungspflichten (Arbeitsschutzrecht), teilweise auch Belehrungs- und Hinweispflichten.
- Die Verletzung des Rechtsguts muss zu einem bestimmten (materiellen) Schaden des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 249 ff. BGB geführt haben, wobei sich der Schaden als eine konkrete Folge der Rechtsgutverletzung darstellen muss (sog. haftungsausfüllende Kausalität).
- Ersatzfähig sind demnach alle unmittelbaren Schäden an Sachen des Arbeitnehmers, etwa die Beschädigung der Bekleidung oder einer Armbanduhr. Darüber hinaus umfasst die Schadensersatzverpflichtung aber auch etwaige mittelbare Schäden, z. B. entgangene Gewinne.
- Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so trägt im Schadensersatzprozess der geschädigte Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen.
- Die Höhe des Schadens ist ggf. gemäß § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen, wenn keine sicheren Erkenntnisse über den Wert der beschädigten Sache vorliegen.
Haftung für falsche sozialversicherungsrechtliche Auskunft
Der Arbeitgeber ist aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, dem Arbeitnehmer korrekte Auskünfte und Hinweise über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen bestimmter Handlungen zu erteilen. Insbesondere kann eine Pflicht zur Aufklärung des Arbeitnehmers bestehen, dass eine einvernehmliche Vertragsbeendigung nachteilige Folgen auf Arbeitslosengeldansprüche (Sperrzeit) haben kann. Wird hiergegen verstoßen, kommen Schadensersatzansprüche...