Kurzbeschreibung
Diese Rahmenbetriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz beschreibt die Aufgaben und Pflichten für die Geschäftsleitung, den Betriebsrat, die Mitarbeiter und die Mitglieder der betrieblichen Sicherheitsorganisation. Sie enthält Regelungen zu Betriebsbegehungen, über persönliche Schutzausrüstungen und Fehlzeitenmanagement.
Vorbemerkung
Arbeitsschutz ist in der betrieblichen Praxis mit einer Vielzahl verschiedener Aktivitäten verbunden, die z.T. nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind, teilweise aber auch nicht (hier ist auf alle Fälle eine Mitwirkungspflicht zu prüfen!). Es empfiehlt sich deswegen, im Falle des Vorliegens von Mitbestimmungsrechten jeweils konkret darauf abgestellte Vereinbarungen vorzusehen, diese jedoch in einen Gesamtrahmen einzupassen, der z.B. in Form einer grundsätzlichen Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz gestaltet werden kann.
Grundsätzlich ist es möglich, auch im Rahmen einer so allgemeinen Gestaltung bestimmte "Kernprobleme" individuell zu regeln und damit einer betrieblichen Regulierung zuzuführen, ohne dass es dafür einer weiteren Betriebsvereinbarung bedarf. In vorliegendem Muster wurde dieses anhand von Regelungen zum Hitzeschutz – die aufgrund fortschreitender klimatischer Veränderungen zukünftig eine noch größere Bedeutung bekommen könnten – beispielhaft aufgezeigt (S.h. § 7 Nr. 5 dieser Betriebsvereinbarung).
Rahmenbetriebsvereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
und
......................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
......................................
wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für das Betriebs- und Werksgelände einschließlich angemieteter Räume sowie Parkplätze und persönlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, Praktikanten und der im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer.
2. Fremdfirmen müssen sich bei der Abgabe von Angeboten schriftlich verpflichten, alle bei der Firma und ihrer Berufsgenossenschaft geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten und bei der Durchführung des Auftrages einzuhalten.
§ 2 Grundsätze
1. Geschäftsleitung und Betriebsrat verpflichten sich, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ein Höchstmaß an vorbeugendem Arbeitsschutz zu erreichen und zu erhalten. Arbeitsschutz ist vor allem eine Führungsaufgabe.
2. Geschäftsleitung und Betriebsrat stimmen darin überein, dass ein Höchstmaß an Arbeitsschutz durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten unter Einschaltung der zuständigen externen Stellen, insbesondere der Berufsgenossenschaft, erreicht wird.
§ 3 Pflichten der Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist entsprechend den Vorschriften des ArbSchG für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich und setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass alle den Arbeitsschutz regelnden Vorschriften (Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien) von den betrieblichen Vorgesetzten und den Mitarbeitern im Betrieb befolgt werden. Sie trägt dafür Sorge, dass Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden und dass diese Sicherheitsbelehrungen regelmäßig wiederholt werden. Grundlage aller Maßnahmen sind das ArbSchG, alle damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk.
2. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat regelmäßig, mindestens einmal monatlich, über die Planung und den Stand folgender Punkte informieren und diese mit ihm beraten:
- Regelmäßige Arbeitsschutzmaßnahmen,
- Wirksamkeitsüberprüfung diese Maßnahmen,
- Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb,
- Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 ArbSchG sowie § 13 Abs. 2 ArbSchG,
- Beurteilung und Dokumentation von Arbeitsbedingungen,
- Einführung von Gesundheitszirkeln,
- Durchführung ergonomischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik und gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse,
- Realisierung der Verordnungen gemäß § 19 ArbSchG.
Dabei wird stets angestrebt, Übereinstimmung zu erzielen. Rechtliche Auseinandersetzungen sollen möglichst vermieden werden.
3. Die Geschäftsleitung stellt sicher, dass Unfallstatistiken laufend geführt werden. Diese werden auch dem Betriebsrat zugestellt. Geschäftsleitung und Betriebsrat beraten darüber, welche Statistiken geführt werden sollen.
4. Die Geschäftsleitung erstattet einmal jährlich anlässlich der Betriebsversammlungen Bericht über das Unfallgeschehen sowie über die ergriffenen und geplanten Maßnahmen der Unfallverhütung. Es erfolgt eine Themenabstimmung mit dem Betriebsrat.
§ 4 Pflichten des Betriebsrats
1. Der Betriebsrat setzt sich im Rahmen seiner Rechte und Pflichten aus dem BetrVG mit allen ihm zur V...