Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken zu stellen. Bei Einreichung eines Antrages durch Personen, die keine Rechtsanwälte sind, kann neben der Verwendung eines Schreibprogramms nach § 1a 2. AGMahnVordrVÄndV auch der bis zum 30.4.2015 gültige Vordruck weiter verwendet werden, es ist für diese Personen – entgegen der Regelung in § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Mahnverfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten – nicht zwingend ein Antrag in maschinell lesbarer Form notwendig. Nach § 690 Abs. 1 Nr. 1–4 ZPO muss der Antrag notwendigerweise enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten,
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird,
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert zu bezeichnen sind und
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung bereits erbracht ist.
Nicht erforderlich ist die Angabe des Gerichts, das für das streitige Verfahren im Fall des Widerspruchs oder Einspruchs zuständig wäre, da nach § 46a Abs. 2 ArbGG für den Erlass des Mahnbescheids das Arbeitsgericht zuständig ist, das auch für die Entscheidung des Rechtsstreits im Fall einer Klage zuständig wäre.
Besonderheiten gelten für die Einreichung eines Antrags im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren durch Rechtsanwälte seit dem 1.5.2015 durch die Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren – 2. AGMahnVordrVÄndV – v. 30.9.2014: Nach § 1a Abs. 4 der Verordnung ist die Antragstellung durch einen Rechtsanwalt nur noch in der Form des Abs. 1a Abs. 1 bis 3 der Verordnung zulässig. Das bedeutet, dass die in der Verordnung als Anlage 1 vorgegebenen Blätter des Antrags mittels eines Schreibprogramms ausgefüllt werden müssen. An das Schreibprogramm sind nach § 1a Abs. 1 der Verordnung verschiedene Anforderungen zu stellen:
- Es muss die Übereinstimmung von Angaben auf verschiedenen Blättern gewährleisten und
- gegen verändernde Eingriffe in die übertragenen Angaben hinreichend geschützt sein.
Der Hersteller der Vordrucke und der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und 3 erkennbar gemacht sein. Mit dem Schreibprogramm ist eine gesonderte Software gemeint. Teilweise werden von Rechtsanwälten Softwarepakete genutzt, die die Funktion für die Beantragung eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides umfassen. Die Anschaffungskosten einer entsprechenden Software werden auf 250,00 EUR geschätzt, etwa 10 % der Anwälte verfügten 2014 über eine entsprechende Software. Rechtsgrundlage der Verpflichtung der Nutzung dieses Schreibprogramms ist § 46a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 703c Abs. 2 ZPO.
Der Antrag muss vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten grundsätzlich handschriftlich unterzeichnet sein, es sei denn, der Antrag wird nach § 702 Abs. 2 ZPO in einer nur maschinell lesbaren Form auf einem Datenträger an das Arbeitsgericht übermittelt. Für diesen Fall muss aber auf andere Weise gewährleistet sein, dass der Antrag mit dem Willen des Antragstellers übermittelt wurde.
Nach § 703 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt seine Prozessvollmacht nachweist. Er muss lediglich seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung im Antrag versichern.
Trotz Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten ist aktuell noch ein Antragsformular auf Erlass eines Mahnbescheides zu verwenden, das dann allerdings über den elektronischen Rechtsweg eingereicht werden kann.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu übermitteln. Problematisch ist hier, ob der Antrag auch per Telefax oder in sonstiger telegrafischer Weise eingelegt werden kann. Für die Einreichung des Antrages müssen die von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze und Rechtsmittelschriften entwickelten Grundsätze gelten, die aussagen, dass eine Übermittlung per Telefax oder auf ähnliche Weise zulässig ist. Beachtet werden muss aber stets, dass der Vordruck bei der Übermittlung wiedergegeben werden muss, da Vordruckzwang besteht. So genügt eine Übermittlung per Telegramm nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
Bei Rechtsanwälten besteht die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.
Ist das Arbeitsgericht für den Erlass des Mahnbescheides sachlich oder örtlich unzuständig, kann der Rechtsstreit nur im Urteilsverfahren (nur durch die Kammer), nicht aber durch den Rechtspfleger verwiesen werden. Hintergrund ist, dass nach § 48 ArbGG und §§ 17 – 17b GVG von einem eigenständigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgegangen wird. Eine Ausnahme gilt aber, wenn etwa eine neue Zustellanschrift des Antragsgegners mitgeteilt wird, die zu der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Arbeitsgerichts gehört. In diesem Fall kann der Rechtspfleger das Mah...