Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung sind auf Arbeitsmittel entsprechend anwendbar.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln – einschließlich der Umsatzsteuer – können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 EUR nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über diesem Betrag und beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre in gleicher Höhe anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Für das Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung/Herstellung vorangeht. Dies bedeutet, dass z. B. bei einem Kauf am 30. November noch 2/12 der Jahres-AfA angesetzt werden dürfen.
Die Abschreibungsdauer ergibt sich aus Tabellen, die die Finanzverwaltung in regelmäßigen Abständen den tatsächlichen Gegebenheiten anpasst und veröffentlicht. Eine Übersicht über die zurzeit maßgebenden AfA-Sätze ergibt sich für wichtige Arbeitsmittel aus der nachstehenden Tabelle.
Anlagegüter |
Nutzungsdauer in Jahren |
AfA-Satz in % |
Aktenvernichter |
8 |
12,5 |
Auto/Pkw |
6 |
16,7 |
Autotelefon/Handy/Smartphones |
5 |
20,0 |
Bürocontainer |
10 |
10,0 |
Büromöbel |
13 |
7,7 |
CD-Player |
7 |
14,3 |
Fahrräder/Motorräder |
7 |
14,3 |
Fax-Geräte |
6 |
16,7 |
Fotokopierer |
7 |
14,3 |
Heftmaschinen |
13 |
7,7 |
Heizgeräte (mobil) |
9 |
11,1 |
Klimageräte (mobil) |
11 |
9,1 |
Kommunikationsendgeräte |
8 |
12,5 |
Panzerschränke |
23 |
4,4 |
Scanner |
3 |
33,3 |
Stahlschränke |
14 |
7,1 |
Staubsauger |
7 |
14,3 |
Teppiche (hochwertig) |
15 |
6,7 |
Überwachungs-/Alarmanlagen |
11 |
9,1 |
Ventilatoren |
14 |
7,1 |
Videogeräte |
7 |
14,3 |
Tab. 1: Nutzungsdauer und AfA-Quote ausgewählter Wirtschaftsgüter
1-jährige Nutzungsdauer für Computerhardware und Software
Computerhardware und Software wird nur noch über 1 Jahr abgeschrieben.
Vorstehende AfA-Tabelle hat nicht die Rechtsqualität von Rechtsnormen. Es handelt sich um Verwaltungsanweisungen an die nachgeordneten Finanzbehörden (Finanzämter), von denen diese nur bei Besonderheiten des Einzelfalls abweichen sollen.
Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zu erfassen.
Veräußerungsgewinn aus Pkw-Verkauf
Verkauft der Steuerpflichtige seinen voll abgeschriebenen Pkw für 5.000 EUR, mindert der Veräußerungserlös weder das AfA-Volumen für den neu angeschafften Pkw noch gehört er zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Im Veranlagungszeitraum der Veräußerung ist die Jahres-AfA zeitanteilig bis zum Zeitpunkt der Veräußerung abziehbar.
Bei Beschädigung oder Verlust von Arbeitsmitteln ist eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu berücksichtigen. Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Arbeitsmittels rechtfertigen nach der Rechtsprechung einen Abzug als Werbungskosten auch dann, wenn das auslösende Moment für das schadenstiftende Ereignis nicht in der beruflichen Risikosphäre liegt, sondern wie z. B. der Verlust infolge Diebstahls oder der Schaden infolge mutwilliger Zerstörung außerhalb der beruflichen Risikosphäre verursacht wird.
Pkw-Diebstahlschaden
Einem im Außendienst beschäftigten Monteur, der seinen zu 95 % beruflich genutzten Wagen nachts ordnungsgemäß geparkt hat, wird das Fahrzeug gestohlen und von der Polizei in schwer beschädigtem Zustand wiedergefunden. Der Steuerpflichtige kann den ihm von der Versicherung nicht ersetzten Schaden in voller Höhe im Wege der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung als Werbungskosten abziehen.
Hat der Steuerpflichtige den Schaden bei einer dienstlichen Verrichtung, z. B. auf einer Dienstreise, erlitten, ist der Schaden in voller Höhe – und zwar unabhängig vom Umfang der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs – als Werbungskosten abziehbar. Ist der Schaden dagegen auf einem ausschließlich privat veranlassten Umweg entstanden, soll ein Werbungskostenabzug wegen der hier privaten Veranlassung der Aufwendungen ausscheiden, weil in einem solchen Fall eine den Werbungskostenabzug ausschließende privat veranlasste Überlagerung anzunehmen ist.
AfA bei geschenkten Arbeitsmitteln und bei Umwidmung: Erhält ein Arbeitnehmer (gebrauchte) Arbeitsmittel geschenkt, bemisst sich die AfA nicht nach dem Teilwert oder Zeitwert der Arbeitsmittel im Zeitpunkt der Schenkung, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich einer fiktiven linearen AfA, die zum Zeitpunkt der Schenkung vorzunehmen gewesen wäre. Der auf den Zeitraum bis zur Schenkung entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitsmittels gilt als verbraucht.
In gleicher Weise ist zu verfa...