Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26. Mai 2000 aufgelöst worden ist.

II.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 10.581,68 DM (zehntausendfünfhunderteinundachtzig 68/100) nebst 7,68 % Zinsen aus 10.043,44 DM seit dem 05.06.2000 sowie weitere 7,68 % Zinsen aus 538,24 DM seit dem 05.10.2000 zu zahlen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.085,68 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist im Zusammenhang mit einer Krankschreibung und im Rahmen einer Widerklage über Erstattungsansprüche der Beklagten von Detektivkosten.

Der 57 Jahre alte Kläger, der verheiratet ist, ist seit dem 01.01.1982 auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 25.08.1991 (Bl. 3 u. 4 d. A.) bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Anwendungsprogrammierer in der Abteilung … tätig. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 6.168,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das … Anwendung.

Der Kläger wurde von dem Facharzt für Allgemeinmedizin … für die Zeit vom 05.05. bis zum 19.05.2000 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 08.05.2000 informierte er seinen Abteilungsleiter darüber, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Magen-Darm-Infektion beruhe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 70 d. A.) ging am 09.05.2000 bei der Personalabteilung ein. Wegen Unklarheiten hinsichtlich der Beendigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung versuchte die Personalabteilung am 12.05.2000 mehrmals telefonisch den Kläger zu erreichen und hinterließ auf dem Anrufbeantworter die Bitte um Rückruf. Nachmittags suchte ein Mitarbeiter der Personalabteilung die Wohnung des Klägers auf, ohne jemanden dort anzutreffen. Daraufhin beauftragte die Beklagte ein Detektivbüro mit den weiteren Ermittlungen. Als Aufenthaltsort des Klägers wurde sein Ferienhaus in Schweden herausgefunden, wo der Kläger in der Zeit vom 13.05. bis zum 15.05.2000 von einem dortigen Detektivbüro beobachtet wurde. Dieses Detektivbüro übersandte der Beklagten einen Bericht über die Beobachtung einschließlich angefertigter Fotos, für deren Einzelheiten auf Bl. 73-81 d. A. Bezug genommen wird. Für die Ermittlungen wurden der Beklagten 10.043,44 DM in Rechnung gestellt. Ob die Beklagte diesen Betrag gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Für den Prozess ließ die Beklagte den Bericht übersetzen (Bl. 82-86 d. A.) und erhielt dafür eine Rechnung über 538,24 DM (Bl. 69 d. A.).

Am 16.05.2000 rief der Kläger morgens die Beklagte zurück und teilte ihr mit, er habe am 12.05.2000 seinen Anrufbeantworter abgehört, jedoch am Montag, dem 15.05.2000 den Rückruf vergessen. Am 19.05.2000 meldete sich der Kläger erneut telefonisch arbeitsunfähig krank und begründete dies mit Lungenproblemen. Nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.05.2000 (Bl. 87 d. A.), die erneut von dem Mediziner … ausgestellt worden war und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.05.2000 bestätigte, bat die Beklagte den Kläger um ein Gespräch, das am 22.05.2000 stattfand. In diesem Gespräch gab der Kläger mehrmals auch in Gegenwart des Betriebsratsvorsitzenden an, den gesamten Freitag in seinem Schrebergarten 150 m von seiner Wohnanschrift entfernt, verbracht zu haben. Eine Reise nach Schweden sei ihm auf Grund seines körperlichen Zustandes nicht möglich gewesen und auch für Gartenarbeiten in seinem Schrebergarten sei er zu schwer erkrankt gewesen. Erst als die Beklagte dem Kläger mitteilte, er sei in Schweden von einer schwedischen Privatdetektei beobachtet worden und es seien Fotos angefertigt worden, räumte der Kläger ein, sich in Schweden in seinem Haus aufgehalten zu haben. Zu der Erkrankung ab dem 19.05.2000 äußerte der Kläger in diesem Gespräch, die Krankschreibung habe ihre Ursache in einem akuten Husten, den er schon seit längerer Zeit habe. Der Hausarzt habe ihm empfohlen, diesen eingehend und näher untersuchen zu lassen. Über das Gespräch fertigte der Personalleiter, Herr … einen Vermerk, für dessen Einzelheiten auf Bl. 88 u. 89 d. A. Bezug genommen wird. Im Anschluss an dieses Gespräch vereinbarten die Parteien, dass sich der Kläger entweder von dem Vertrauensarzt der Beklagten oder dem Betriebsarzt der … am folgenden Tag untersuchen lassen werde. Am 23.05.2000 suchte dann der Kläger den Facharzt für Allgemeinmedizin … auf. Ob dieser den Kläger nochmals untersucht hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ebenso ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger eine Blutuntersuchung abgelehnt hat. Hinsichtlich der zweiten Arbeitsunfähigkeit äußerte der Kläger gegenüber … Hausarzt habe ihn zu einer Diagnostik an den Lungenfacharzt überwiesen, weil er schon lang unter „Hüsteln” leide, und deswegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.05. bis 26.05.2000 ausgestellt. … wies den Kläger darauf hin, dass aus seiner Sicht ...

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