Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung. mangelnde Deutschkenntnisse
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Stellenbewerbers bzw. eines Bewerbers mit „Migrationshintergrund” wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache ist für sich genommen keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und begründet daher keinen Entschädigungsanspruch
Normenkette
AGG §§ 1, 7-8, 15 Abs. 2, 4, § 22
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.160,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung.
Der Kläger ist britischer Staatsbürger, lebt seit 2004 in Berlin und ist seit Oktober 2006 arbeitslos und Arbeit suchend. Er stellte sich bei dem Verein „A. und B.” vor, von wo aus ihm am 02.05.2007 telefonisch mitgeteilt wurde, dass man für ihn einen Job als Mitarbeiter bei dem Garten- und Landschaftsbaubetrieb … (Firma des Beklagten) in T. in Aussicht habe, wobei das Vorstellungsgespräch für den nächsten Tag, Donnerstag, 03.05.2007, um 12.30 Uhr, vereinbart wurde. Das Vorstellungsgespräch, zu dem den Kläger seine Lebensgefährtin begleitete, wurde seitens des Beklagten von Herrn A. D. auf Deutsch geführt und dauerte ca. zehn Minuten. Der Kläger sagte dabei, dass er zwar ganz gut Deutsch verstehen würde, aber nicht so gut Deutsch spreche. Daraufhin erwiderte Herr D., dies sei kein Problem und wenn es doch Probleme gäbe, könne er jederzeit fragen. Außerdem sei es keine Arbeit, bei der er viel reden müsse. Der Kläger erschien am nächsten Montag, den 07.05.2007, vereinbarungsgemäß um 06.30 Uhr im Betrieb, um einen Probearbeitstag abzuleisten. Die weiteren Vorgänge sind zwischen den Parteien streitig. Nach der von dem Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers sei dieser wieder weggeschickt worden, weil er nicht genug Deutsch spreche.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2007 (vergleiche Kopie Blatt 5 d. A.) ließ der Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von drei Monatslöhnen mit einer Gesamtsumme von 4.160,00 EUR geltend machen, was der Beklagte seinerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2007 (vergleiche Kopie Blatt 6, 7 d. A.) zurückweisen ließ.
Mit seiner am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Der Kläger behauptet, er sei von Herrn A. D. am 07.05.2007 mit den Worten „Ich habe mit meinem Vater gesprochen. Du kannst nicht genug deutsch sprechen und das geht nicht” gleich wieder nach Hause geschickt worden, ohne dass er, wie vereinbart, hätte Probe arbeiten können. In einem Telefonat vom 15.05.2007 mit der Lebensgefährtin des Klägers habe Herr A. D. geäußert: „Ihr Mann versteht kein Deutsch. Er weiß nicht, was ein Spaten, was eine Harke oder eine Heckenschere ist. Ich brauche ja dann immer jemanden, der ihm alles erklärt.”, woraufhin die Lebensgefährtin des Klägers erwidert habe, dies sei nicht wahr, der Kläger verstünde sehr wohl Deutsch, außerdem könne er so etwas nicht behaupten, wenn der Kläger nicht, wie vereinbart, zur Probe arbeiten konnte, woraufhin Herr A. D. gesagt habe: „… Ihr Mann kann kein Deutsch. Er würde keinen Deutschtest bestehen. Rufen Sie nicht wieder an.”
Der Kläger ist der Auffassung, er sei wegen seiner ethnischen Herkunft als geborener Engländer und der damit verbundenen eingeschränkten bzw. mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache bei der Einstellung im Sinne von § 1 AGG benachteiligt worden, weshalb er gemäß § 15 Abs. 2 AGG von der Beklagten eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern verlangen könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.160,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.06.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass die Kenntnis der deutschen Sprache beim Kläger für ihn kein Einstellungskriterium gewesen sei. Der Kläger sei nicht am 07.05.2007 in das Büro gebeten worden. Ein Gespräch des Inhaltes, wie vom Kläger behauptet, habe nicht stattgefunden. Der Kläger sei gebeten worden, den Schneidetisch zu bedienen, was er jedoch nicht gekonnt habe. Bei der versuchsweisen Bedienung der Motorsäge habe der Kläger Anstalten gemacht, sich die laufende Säge an den Gürtel zu hängen, sodass sie ihm sofort wieder abgenommen worden sei. Mangels Vorhandenseins elementarster Grundkenntnisse beim Umgang mit Maschinen sei der Kläger nach wenigen Minuten wieder nach Hause geschickt worden. In dem späteren Telefonat mit der Lebensgefährtin des Klägers habe Herr D. diese darauf hingewiesen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Eignung falsche Angaben gemacht habe. Über einen Deutschtest habe man sich nicht unterhalten.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass fehlende Deutschkenntnisse ohnehin kein durch das AGG geschütztes Rechtsgut sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselte...