Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerweiterbildung - anerkannte Einrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Bildungseinrichtung als anerkannte Weiterbildungseinrichtung iS des § 9 ArbWeitBiG NW führt nur dann eine Bildungsveranstaltung (hier: Seminar "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft" - Funktionsträger I - Seminar) durch, wenn sie die Veranstaltung selbst organisiert und den Inhalt, die Art und Weise der Unterrichtung und die Dozenten bestimmt. Zur Organisation der Veranstaltung gehört insbesondere auch die Teilnehmergewinnung. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz verfolgt nicht den Zweck, die Gewerkschaften in ihrer Gewerkschaftsarbeit zu unterstützen. Eine Veranstaltung, die - wie aus ihrer Bezeichnung, dem angegebenen Personenkreis und ihrer inhaltlichen Gestaltung ersichtlich - lediglich die Schulung von Funktionsträgern, Betriebsratsmitgliedern und Jugendvertretern bezweckte, ist nicht für jedermann zugänglich iS des § 2 Abs 4 WeitBiG NW. Dies gilt auch dann, wenn an der Veranstaltung Personen teilgenommen haben, die nicht diesem Personenkreis angehören.

 

Orientierungssatz

1. Eine Bildungsveranstaltung, die zumindest vorrangig die Teilnehmer in der Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Interessen bei der Ausübung ihrer Funktionen insbesondere als Vertrauensleute unterrichten soll, ist zwar durch die Koalitionsfreiheit gemäß Art 9 GG geschützt, sie ist jedoch keine berufliche und politische Weiterbildung iS des § 1 ArbWeitBiG NW.

2. Der Landesgesetzgeber kann die Arbeitgeber nicht verpflichten, die Arbeitnehmer für die Teilnahme an Veranstaltungen zu vergüten, die der Schulung von Betriebsratsmitgliedern und Jugendvertretern dienen sollen. Die Ansprüche auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen sind durch § 37 Abs 6 und 7 BetrVG in Verbindung mit § 65 BetrVG durch den Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Gemäß Art 72, 74 Nr 12 GG besteht diesbezüglich für das Land keine Gesetzgebungsbefugnis mehr.

3. Die beim LArbG Hamm - 4 Sa 1837/87 - eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 23.6.1988 zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des LArbG wurde Revision - 8 AZR 273/89 - eingelegt.

 

Normenkette

GG Art. 9, 72, 74 Nr. 12; WeitBiG NW § 3; WeitBiG NW 1 § 3; BetrVG § 37 Abs. 6-7; WeitBiG NW § 2 Abs. 4; WeitBiG NW 1 § 2 Abs. 4; ArbWeitBiG NW § 7 S. 1, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 1, § 9 S. 1 Buchst. a

 

Fundstellen

EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 1, Nr 13 (L1)

EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 5, Nr 4 (L1)

EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 7, Nr 24 (LT1)

EzB BetrVG § 37, Nr 17 (L1)

EzB WbG Nordrhein-Westfalen § 2, Nr 17 (L1)

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