Tenor
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum 31. März 2004 als Rechtsanwalt weiterzubeschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.600,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine als GmbH organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie beschäftigte den Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) seit Oktober 1998 als Rechtsanwalt zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von ca. EUR 12.600,– Gemäß § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages vom 29. Juli 1998 behielt sich die Beklagte vor,
„den gekündigten Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von seiner Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf eventuell noch vorhandene Urlaubsansprüche.”
Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist es den Mandanten vorbehalten, nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu wählen, ob sie weiter vom Kläger oder von der Beklagten betreut werden wollen. Für den Fall der Übernahme eines Mandates durch den Kläger hat dieser für die Dauer eines Jahres 15 % des mit dem jeweiligen Mandanten erwirtschafteten Honorarumsatzes an die Beklagte abzuführen. Der Kläger war im Juli 2003 bei zwei Wochen Urlaub mit der Bearbeitung von Mandaten drei Stunden tätig, im August 2003 bei einem Tag Urlaub 21,5 Stunden und im September 2003 bei einer Woche Urlaub 58 Stunden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. September 2003 zum 31. März 2004 betriebsbedingt. Gegen die Kündigung erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen – 2 Ca 10001/03 – bei der erkennenden Kammer anhängige Kündigungsschutzklage. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 29. Oktober 2003 ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, dessen Ziff. 4 folgenden Wortlaut hat:
„Eine etwaige Freistellung von Herrn Dr. Bühr kann durch PwCV entweder nur einvernehmlich oder für den Fall erfolgen, dass Herr Dr. Bühr in erheblicher Weise gegen die Interessen von PwCV verstößt.”
Gleichzeitig teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn gemäß § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages freistellen werde, falls er zum Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht bereit sei. Da der Vertrag nicht zu Stande kam, stellte die Beklagte den Kläger „vor dem Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung und der Tatsache, dass es bisher zu einer einvernehmlichen Regelung zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht gekommen ist”, mit Wirkung ab 03. November 2003 frei.
Der Kläger hält die Klausel von § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages für unwirksam und ist der Auffassung, bei der Freistellung handele es sich um eine Maßregelung wegen der Nichtannahme des Aufhebungsvertragsangebotes. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei erforderlich, weil er auf einen kontinuierlichen Mandantenkontakt angewiesen sei. Zudem werde durch die Entziehung der Literatur, der Online-Informationssysteme und der weiteren Fortbildungsangebote der Beklagten eine kontinuierliche Information über die Entwicklung der Rechtsprechung und der Gesetze erschwert. Schließlich stünden der Freistellung die in den §§ 3 Abs. 2, 27, 29, 48 und 43 BRAO festgelegten Standespflichten entgegen. Durch die Maßnahme werde der Kläger einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gemäß §§ 113 ff. BRAO ausgesetzt.
Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze von 03. und 19. November 2003 sowie auf die eidesstattliche Versicherung vom 27. Oktober 2003 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis 31. März 2004 als Rechtsanwalt weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags auf die Regelung von § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages. Die Ausübung dieses ihr vorbehaltenen Rechtes sei kein unzulässiges Druckmittel. Es fehle auch deshalb ein Verfügungsanspruch, weil der Kläger seit Juli 2003 ohnehin nicht mehr am Markt erkennbar als Rechtsanwalt tätig gewesen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 18. November 2003 sowie auf die eidesstattliche Versicherung vom 18. November 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1. Der Kläger hat jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung als Rechtsanwalt durch die Beklagte.
Ein Arbeitnehmer hat gemäß der seit langer Zeit gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht nur Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung durch den Arbeitgeber. Da die Ausübung seines Berufes für die Erhaltung seiner beruflichen Fähigkeiten und für die Gewährleistung seiner Persönlichkeit (Art. 1, Art. 2 GG) regelmäßig von hoher Bedeutung ist, besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auch ein Anspruch auf tatsächliche Besch...