Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin zu den vertragsgemäßen Bedingungen als Montierungsarbeiterin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2005 zu beschäftigen.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin zu 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 2/3.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.400,00 festgesetzt.
Tatbestand
Mit dem am 07. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) die Verurteilung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens, AZ.: …, Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Die am … geborene, … Klägerin ist seit … bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt, zuletzt als … mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Bezugnahme auf betriebsbedingte Gründe fristgerecht zum 31. März 2005, nachdem zuvor der Betriebsrat der Kündigung mit Schreiben vom 28. September 2004 widersprochen hatte.
Ebenfalls mit Schreiben vom 29. September 2004 stellte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab 01. Oktober 2004 unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Verrechnung mit Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüchen von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.
Auf den Widerspruch des Betriebsrats vom 28. September 2004, Bl. 6–8 d.A., das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 29. September 2004, Bl. 5 d.A., sowie auf das weitere Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 29. September 2004 (Freistellung), Bl. 9 d.A., wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2004, bei Gericht eingegangen am 08. Oktober 2004, hat die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 29. September 2004 erhoben, die unter dem Aktenzeichen … vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig ist.
Ferner ließ die Klägerin der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07. Oktober 2004, Bl. 10 d.A., mitteilen, dass sie mit der Freistellung nicht einverstanden ist und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung auffordern; gleichzeitig ließ sie das Weiterbeschäftigungsverlangen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG stellen. Die Beklagte lehnte das Weiterbeschäftigungsverlangen der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2004, Bl. 11, 12 d.A., ab.
Am Freitag, dem 26. November 2004, fand der Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren … statt; dieser verlief erfolglos, Kammertermin ist bestimmt auf Mittwoch, den 16. März 2005, 13.15 Uhr.
Nach dem erfolglosen Gütetermin vom 26. November 2004 ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2004 auffordern, dem Beschäftigungsverlangen nunmehr nachzukommen und ließ für den Fall der Ablehnung die Einleitung eines entsprechenden Eilverfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ankündigen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 03. Dezember 2004 wiederum abschlägig. Auf das Schreiben der Klägervertreterin an die Beklagte vom 29. November 2004, Bl. 13 d.A., sowie auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 03. Dezember 2004, Bl. 14 d.A., wird Bezug genommen.
Sodann leitete die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. Dezember 2004 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein; ebenfalls mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2004 ließ sie die Kündigungsschutzklage um einen Weiterbeschäftigungsanspruch erweitern, den sie sowohl auf Vertrag als auch auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin aus dem noch bestehenden Arbeitsvertrag der Klägerin ergebe, da das Arbeitsverhältnis selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Kündigung vom 29. September 2004 erst mit dem 31. März 2005 seine Beendigung findet. Aus Sicht der Klägerin resultiert der Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. Art. 2 GG; sie meint, dass sich der Arbeitgeber bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung stützen könne.
Weiter geht die Klägerin davon aus, dass ihr Weiterbeschäftigungsanspruch auch aus § 102 Abs. 5 BetrVG resultiere, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien. Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass sich der qualifizierte Widerspruch des Betriebsrats auch auf die Zeit bis zum 31. März 2005 auswirken müsse.
Den Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit leitet die Klägerin daraus her, dass ihr Anspruch für jeden Tag der Nichtbeschäftigung während des Laufs der Kündigungsfrist und des Laufs des Kündigungsschutzrechtsstreits unwiederbringlich verloren geht.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verurteilen, die Verfügungsklägerin zu den vertragsgemäßen Bedingungen als Montierungsarbeiterin bis zum Ende...