Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin auf 25 Stunden zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit wie folgt festzusetzen:
Täglich von Montag bis Samstag im Durchschnitt 25 Std./Woche im Wechsel vormittags und nachmittags.
1. Woche 30 Stunden:
Mo./Di./Mi./Do./Fr. |
von 9 Uhr bis 15 Uhr (ohne Pause) |
Sa. |
von 9 Uhr bis 16 Uhr (incl. 1 Std. Pause); |
davon ein freier Tag nach Dienstplan
2. Woche 20 Stunden:
Mo./Di./Mi./Do. |
von 15 Uhr bis 20 Uhr |
Sa. |
frei |
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf DM 5.900,52 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden zuzustimmen.
Die Klägerin wurde am 17.01.1949 geboren. Sie ist verheiratet. Ihr 70jähriger Ehemann ist schwer erkrankt. Die Klägerin strebt die Verringerung der Wochenarbeitszeit an, um ihrem Ehemann besser helfen zu können.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 15.12.1988. Die Klägerin wird von der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie ist in erster Linie für den Verkauf von Teppichböden zuständig (nach Angaben der Klägerin 70 % ihres Gesamtumsatzes, nach Angaben der Beklagten 90 %). Die für die Klägerin und die anderen Vollzeitkräfte der Beklagten in Baden-Württemberg maßgebende tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Das monatliche Gehalt der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:
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Fixum: |
DM 2.950,00 brutto |
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Vermögenswirksame Leistung: |
DM 26,00 brutto |
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Provision (maßgebend ist die erstmalige Auftragserfassung): |
Durchschnittlich DM 1.800,00 brutto. |
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, die Auszubildenden nicht mitgerechnet. In der W.. Filiale der Beklagten arbeiten mindestens 20 Arbeitnehmer, darunter die Klägerin und zwei Teilzeitbeschäftigte, die vornehmlich an der Kasse und im Büro eingesetzt werden. Für ihre Filiale in L. suchte die Beklagte im Februar eine Verkäuferin Frottierwaren in Teilzeit. Die W. Filiale der Beklagten hat folgende Öffnungszeiten:
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Montag bis Freitag: |
09.00 bis 20.00 Uhr (11 Stunden) |
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Samstag: |
09.00 bis 16.00 Uhr (7 Stunden) |
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Vier lange Samstage vor Weihnachten: |
09.00 bis 18.00 Uhr (9 Stunden) |
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Mindestens zwei verkaufsoffene Sonntage |
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im Jahr: |
13.00 bis 18.00 Uhr (5 Stunden) |
Der Teppichbodenverkauf ist bei der Beklagten im Wesentlichen wie folgt organisiert:
Soweit (hochwertige) Teppichböden bei der Beklagten nicht vorrätig, sondern nur als Muster vorhanden sind, erfolgt der Serviceauftrag in der Regel ebenfalls vor dem Messtermin. Nach Rücklauf des Serviceauftrags veranlasst der Verkäufer, dass der Einkauf der Beklagten den Teppichboden beim Hersteller bestellt. Der Einkauf informiert den Verkäufer über den voraussichtlichen Liefertermin. Der Verkäufer stimmt erforderlichenfalls das weitere Prozedere mit dem Kunden ab.
Es kommt auch vor, dass Kunden zunächst einen Kostenvoranschlag verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Auftragserteilung, nachdem der Kunde den Kostenvoranschlag nach Durchführung des Messtermins erhalten hat. Der Verlegetermin wird bei Auftragserstellung festgesetzt.
Die Ansprechpartner des Verkäufers haben folgende regelmäßige Arbeitszeiten:
- Die Verlegemeisterin von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr einschließlich der Pause.
- Die Sachbearbeiterin des Einkaufs von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause.
Die Verkäuferinnen und Verkäufer arbeiten nach Wochendienstplänen während der Öffnungszeiten der Beklagten.
Mit dem auf der nächsten Seite folgenden Schreiben vom 04.07.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden zu reduzieren. Ohne weitere Erörterungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2001 die Verringerung der Wochenarbeitszeit „aufgrund unserer Unternehmensstruktur und unseres Marketingk...