Zur Beurteilung der Frage bietet sich auch ein Blick in das Sozialversicherungsrecht an. Dort ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt (§ 7 SGB IV). Eine selbständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Landessozialgerichte zu Notärzten: Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte die Frage zu entscheiden, ob Notärzte abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind. Eine abhängige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn eine Weisungsfreiheit vereinbart ist und Auftraggeber und Auftragnehmer die Einteilung zum Dienstplan gemeinsam absprechen. Die Weisungsfreiheit besteht auch, wenn die Notärzte bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten haben. Eine selbständige Tätigkeit kann unter weiteren Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz erfolgt. Das Hessische LSG hat in einem vergleichbaren Fall ebenso entschieden.
Gegensätzliche Ansicht des Bundessozialgerichts zu Notärzten: Das Bundessozialgericht (BSG) hat – im Gegensatz dazu – die Auffassung vertreten, dass Notärzte regelmäßig aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie in ihrer Tätigkeit Teil eines Systems ineinandergreifender rechtlicher und organisatorischer Regelungen einer Rettungskette sind sowie in die Organisations- und Weisungsstruktur des Rettungsdienstträgers eingegliedert sind. Bei einer vorausgesetzten Qualifizierung für die Tätigkeit – wie bei Ärzten stets erforderlich – ist für die Abgrenzung entscheidend, ob und auf welche Art und Weise eine Integration in den Arbeitsprozess erfolgt.
Grundsätze nicht übertragbar auf im Ausland tätige Hotelärzte: Diese Grundsätze können nicht zur Beurteilung des zu entscheidenden Sachverhalts herangezogen werden. Die im Ausland tätigen Ärzte sind nicht in einen Arbeitsprozess mit derart rechtlichen und organisatorischen Regelungen eingegliedert.
BSG zum Vertreter eines niedergelassenen Arztes: Das BSG hatte vor längerer Zeit zu der Frage der Versicherungspflicht auch entschieden, dass der Vertreter eines niedergelassenen Arztes nicht dem für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wesentlichen Weisungsrecht des Praxisinhabers unterliegt. Ein Vertreter ist somit im Allgemeinen nicht versicherungspflichtig. Das gilt auch für den Vertreter eines Kassenarztes.
BSG zum zahnärztlichen Notdienst: Das BSG hat unlängst aber auch die Auffassung vertreten, dass ein Zahnarzt, der in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung vorgehaltenen Abläufe des Notdienstes eingegliedert ist, versicherungspflichtig ist. Eine Unternehmerinitiative besteht nach Auffassung des BSG nicht. Die Tätigkeit erweist sich – abgesehen von der medizinischen Behandlung – als fremdbestimmt. Der Zahnarzt fügt sich in die Organisation des zahnärztlichen Notdienstes ein. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung mietet die Räumlichkeiten und sorgt für deren personelle und materielle Ausstattung. Ein Unternehmerrisiko besteht nicht. Der Zahnarzt erhielt einen festen Lohn und hatte insoweit keinen Ausfall zu befürchten.
Gesetzgeberische Befreiung für Notärzte von der Beitragspflicht: Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 4.4.2017 (BGBl. I 2017, 778) für Notärzte eine Befreiung von der Beitragspflicht eingeführt. Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden (§ 23c SGB IV). Beachten Sie: Das gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11.4.2017 vereinbarten Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst (§ 118 SGB IV). Hinweis zur Übergangsregelung: Das Gesetz ist am 10.4.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Frage nach der Beitragspflicht stellt sich nach der Gesetzesänderung möglicherweise nur noch in wenigen Fällen.