Dabei vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass das Vorliegen von Repräsentationsaufwendungen oder von BA/WK eine Frage des Einzelfalls bei Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ist. Ist also ein Geburtstag, eine Hochzeit oder ein Trauerfall Anlass einer Bewirtung, sei dies ein starkes Indiz für das Vorliegen von Repräsentationsaufwendungen mit der Folge, dass dann die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG von § 12 Nr. 1 S. 2 EStG derart überlagert wird, dass eine steuerliche Geltendmachung ausscheidet[59].

Beraterhinweis Handelt es sich bei der Bewirtung um Repräsentationsaufwendungen i.S.d.§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG, scheidet eine steuerliche Geltendmachung aus.

[59] BMF v. 6.7.2010 – IV C 3 - S 2227/07/10003 :002 – DOK 2010/0522213, BStBl. I 2010, 614 Rz. 5 f. = EStB 2010, 375 (Günther); H 9.1 – Bewirtungskosten – LStH; R 4.10 (1) EStR; Jauch, NWB Beilage zu 2021/13, 32 (36).

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