Was den Anlass der Bewirtung anbelangt, so muss es der Finanzverwaltung durch die entsprechende Angabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auch hier ermöglicht werden, zu überprüfen, ob dieser

  • geschäftlicher oder
  • privater

Natur war[36].

Die Finanzverwaltung verlangt dabei, dass diese Angaben "den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen" müssen[37]. Auch wenn der Mandant durch § 30 AO (Steuergeheimnis) geschützt ist, so würde er aber z.B. bei einem steuerstrafrechtlichen Mandat Gefahren ausgesetzt werden, wenn hier zu sehr ins Detail gegangen würde. Man denke etwa an den Fall, wenn es um die Abklärung geht, ob eine Selbstanzeige Sinn macht; denn insofern ist das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO suspendiert.

Beraterhinweis Folglich genügt m.E. dann die Angabe "Besprechung strafrechtliches Mandat"[38].

[37] R 4.10 (9) S. 5 EStR.
[38] Hentschel, NJW 2009, 810 (811 ff.).

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