Beteiligung des Integrationsamts
Es ist empfehlenswert, das Integrationsamt gleichwohl zu beteiligen, da die Arbeitsagentur entsprechend einer internen Verwaltungsanweisung andernfalls gehalten ist, eine Sperrzeit zu verhängen. Weigert sich das Integrationsamt, am Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags mitzuwirken, sollte auch der Versuch der Beteiligung des Integrationsamts dokumentiert werden.
Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht unzulässigerweise begünstigt i. S. v. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären.
Diese Begünstigung beruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Rechtsposition gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz erheblich verbessert.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind.