Leitsatz
Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht, ohne dass dabei der Betrieb des Einzelunternehmens im Wesentlichen unverändert bleibt, so ist eine zuvor im Einzelunternehmen gebildete Ansparrücklage nach § 7g EStG aufzulösen.
Sachverhalt
Ein Steuerberater gründete zum 1.3.1997 eine Einzelpraxis, die er im Dezember 1997 unter Fortführung der Buchwerte nach § 24 UmwStG steuerneutral in eine Steuerberatersozietät einbrachte. Der Gewinn der Einzelpraxis wurde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wobei zu Lasten des Gewinns eine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 3 EStG i.V.m. § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 80.000 DM gebildet wurde. Diese Rücklage erkannte das Finanzamt nicht an.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Ansparrücklage durfte nicht gebildet werden, da sie wegen der Einbringung der Einzelpraxis in die Sozietät in einem Zuge hätte gebildet und aufgelöst werden müssen.
Eine Übertragung der Rücklage auf die Sozietät war nicht möglich, da eine Einbringung einer Veräußerung gleichsteht und Ansparrücklagen bei Veräußerungen stets aufzulösen sind. Letzteres gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Erwerber den Betrieb im Wesentlichen unverändert lässt, ihn also selbständig oder als Teilbetrieb fortführt. Davon war hier jedoch nicht auszugehen, da die neu gegründete Einzelpraxis mit einem Anteil von 6,5 % in die Sozietät ein- und damit im Gesamtbetrieb aufging. Dafür sprachen insbesondere der wesentlich größere Anteil des Seniorpartners, der eine seit langem bestehende Kanzlei eingebracht hatte sowie die wechselseitige Vertretung und Betreuung der Mandanten. Eine Übertragung der Ansparrücklage ließ sich trotz Buchwertübertragung auch nicht aus § 24 UmwStG ableiten. Lediglich im Fall einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG lässt das FG die Übertragung der Ansparrücklage zu.
Hinweis
Die vorliegende Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Entgegen dem FG Münster gibt es in der Fachliteratur auch Stimmen, die eine Fortführung einer in einem Einzelunternehmen gebildeten Rücklage nach dessen Einbringung zum Buchwert in eine Personen- (vgl. Meyer/Ball, INF 2001, S. 71, S. 105) oder in eine Kapitalgesellschaft (vgl. Meyer /Ball DStR 2001, S. 1238, S. 1241) als zulässig ansehen. Insoweit wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Frage dem BFH vorgelegt worden wäre.
Für den Fall der Zulässigkeit der Übertragung stellt sich für den hier vorliegenden Fall der "Existenzgründerrücklage" automatisch die Frage, ob die "aufnehmende" Personen- oder Kapitalgesellschaft ebenfalls die Existenzgründereigenschaft nach § 7g Abs. 7 EStG aufweisen muss. Dies ist zu verneinen (vgl. Meyer/Ball, INF 2001, S. 75, S. 106 für die Einbringung in eine Personengesellschaft; dies. DStR 2001, S. 1238, S. 1241 für die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft) und hat zur Konsequenz, dass die vom Einbringenden gebildete Rücklage nach den allgemeinen Bestimmungen des § 7g Abs. 4 EStG aufzulösen ist. Allerdings kann nach der Einbringung in der Personen- oder Kapitalgesellschaft keine Existenzgründerrücklage mehr gebildet werden.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 15.05.2003, 14 K 7166/01 E