Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zuwendungen an andere Unternehmer
- Grenzwert von 60 EUR
- Pauschale Besteuerung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Aufmerksamkeiten |
4653 |
6643 |
|
Aufmerksamkeiten |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
4140 |
6130 |
|
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
So kontieren Sie richtig!
Bei Sachzuwendungen an andere Unternehmer und Arbeitnehmer ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten oder Geschenke handelt. Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen von einem Wert bis zu maximal 60 EUR (brutto), die der Unternehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Empfängers macht. Diese Aufwendungen bucht er auf das Konto "Aufmerksamkeiten" 4653/6130 (SKR 03/04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Geschenk an einen Unternehmer anlässlich dessen Geburtstags
Der Geschäftspartner eines Unternehmers feiert seinen Geburtstag. Der Unternehmer schenkt ihm anlässlich des Geburtstags ein Buch für 53,50 EUR (brutto). Der Unternehmer kann seine Aufwendungen als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) abziehen, ohne dass der Empfänger die Zuwendung versteuern muss.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4653/6643 |
Aufmerksamkeiten |
50,00 |
|
|
|
1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
3,50 |
1200/1800 |
Bank |
53,50 |
3 Anwendung der Regelung für Sachzuwendungen nicht nur für Arbeitnehmer
3.1 Wann und für welche Zuwendungen die Steuer pauschal berechnet werden kann
Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer kann gem. § 37 b EStG mit einem Steuersatz von 30 % pauschal übernommen und abgeführt werden. Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer sind die Aufwendungen, einschließlich Umsatzsteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt voraus, dass die Sachzuwendungen steuerpflichtig sind. Das BMF hat aufgrund der BFH-Rechtsprechung sowie aufgrund weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen sein bisheriges Schreiben neu gefasst.
Besteuerungsgegenstand gem. § 37 b EStG sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, wie z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen sind von der Pauschalierung nach § 37 b EStG ausgenommen.
Zuwendender im Sinne des § 37 b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende
- Geschenke
Zuwendungen zusätzlich
- zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung oder
- zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendender im Sinne des § 37 b EStG sein. Die Wahlmöglichkeit kann für die verschiedenen Bereiche unabhängig voneinander ausgeübt werden. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37 b EStG Gebrauch, ist er Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden spätestens mit der Anwendung des § 37 b EStG zu Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift.
Geldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtig.
3.2 Bei Aufmerksamkeiten gilt eine 60-EUR-Grenze
Das o. a. BMF-Schreiben führt unter Rz. 19 aus, dass Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer als bloße Aufmerksamkeiten anzusehen sind, wenn deren jeweiliger Wert 60 Euro nicht übersteigt. Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37 b EStG einzubeziehen. Bei Überschreitung des Betrags von 60 Euro ist die Anwendung des § 37 b EStG möglich.
Des Weiteren ist im BMF-Schreibens vom 19.5.2015 unter Rz. 9c Folgendes ausgeführt:
Zitat
Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10. Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage.
Auch Zuwendungen an Geschäftspartner können Aufmerksamkeiten sein und diese sind beim Empfänger nicht zu versteuern
Das BMF verwendet hier den Begriff "Empfänger" und nicht den Begriff "Arbeitnehmer". Das bedeutet, dass auch Zuwendunge...