Die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ist nach deutschem Steuerrecht eine selbstständige Tätigkeit, die aber einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen selbstständigen Tätigkeiten aufweist. Daher enthalten die DBA in Art. 16 OECD-MA Sonderregelungen für die Besteuerungsrechte aus Einkünften von Aufsichtsratsmitgliedern. Nach nationalem deutschem Steuerrecht gelten hingegen die allgemeinen Vorschriften. Allerdings unterliegen die Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit einem besonderen Steuerabzug (§ 50a EStG Rz. 88ff.).

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