OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.11.2000, S 2333 A - 39 - St II 30
Durch das Altersteilzeitgesetz wurde Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gegeben.
Das laufende Einkommen der Arbeitnehmer wird dabei zum einen durch einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn gesichert, zum anderen müssen vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Weiterhin ist auch die Zahlung von Entlassungsentschädigungen üblich.
Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn muss mindestens 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts betragen, mindestens aber so hoch sein, dass der Arbeitnehmer dadurch 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Der Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss mindestens die Höhe des Beitrags erreichen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt.
Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge
Beide Aufstockungsbeträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen (vgl. im EinzelnenR 18 LStR). Für die Steuerfreiheit ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der frei gewordene Teilzeitarbeitsplatz wieder besetzt wird, dies ist nur Voraussetzung für den Zuschuss, den der Arbeitgeber vom Arbeitsamt erhält.
Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn unterliegt als Lohnersatzleistung nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG dem Progressionsvorbehalt. Daher muss er auf dem Lohnkonto gesondert erfasst und auf der Lohnsteuerkarte besonders bescheinigt werden. Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zur Höherversicherung in der Rentenversicherung unterliegt dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit § 3 Nr. 9 und § 34 EStG)
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bisherige Arbeitszeit durch Altersteilzeit zu vermindern und danach das Dienstverhältnis (auf Veranlassung des Arbeitgebers) gegen eine Entlassungsentschädigung zu beenden, gilt für die nachstehenden Fallgestaltungen Folgendes:
Fallgestaltung 1:
Das bisher unbefristete Volldienstverhältnis wird nach Vollendung des 58. Lebensjahres in ein Altersteilzeit-Dienstverhältnis umgewandelt. Gleichzeitig werden eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zum 62. Lebensjahr und eine sofort zahlbare Entlassungsentschädigung vereinbart.
Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Der vierjährige Abstand zwischen der Zahlung der Abfindung und der Auflösung des Dienstverhältnisses ist unschädlich, weil die Abfindung kausal mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zusammenhängt; sie wird „wegen” der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss, Ausscheiden und Zuflusszeitpunkt muss nicht bestehen, wichtig ist allein der sachliche Zusammenhang. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn entsprechende Vereinbarungen im Rahmen einer sozialverträglichen Umstrukturierung eines Unternehmens getroffen werden. Bei einem Großunternehmen ist deshalb eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren unbedenklich (vgl. hierzu auchR 9 Abs. 1 LStR 2001).
Dass die Entlassungsabfindung auch dazu dient, den Arbeitnehmer zu einer Einwilligung in die Altersteilzeit zu bewegen, ist von nachrangiger Bedeutung. Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG (Zusammenballung von Einkünften) kann ein steuerpflichtiger Teil der Abfindung ermäßigt besteuert werden.
Fallgestaltung 2:
Das bisherige Vollzeitdienstverhältnis des 61-jährigen Arbeitnehmers wird als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es bleibt aber bei der (tarif – oder einzelvertraglich) vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Der Arbeitnehmer erhält unmittelbar nach Abschluss des Teilzeitarbeitsvertrags eine Entlassungsentschädigung.
Die Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das Dienstverhältnis wird nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers endgültig aufgelöst, sondern endet nachdem es zunächst unter geänderten Bedingungen fortgesetzt worden ist – durch Fristablauf. Die Abfindung stellt aber eine Entschädigung wegen (Teil-)Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar und kann nach § 34 EStG ermäßigt versteuert werden.
Fallgestaltung 3:
Sachverhalt wie bei Fallgestaltung 2 mit der Abweichung, dass weder tarifvertragliche noch einzelvertragliche Vereinbarungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses ab vollendetem 65. Lebensjahr bestehen. Die Beteiligten vereinbaren jedoch zugleich mit der Altersteilzeit die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Eintritt der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG ...