Leitsatz
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 57 Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 2 BewG
Sachverhalt
Der klagende Landwirt betrieb einen viehlosen landwirtschaftlichen Betrieb in Ostdeutschland. Neben den eigenen Flächen von in den Streitjahren 1998 und 1999 ca. 90-110 ha hatte er über 500 ha zugepachtet. Der Landwirt ging davon aus, mit seinem Betrieb trotz eines Ersatzwirtschaftswerts von 980.200 DM die in § 7g Abs. 2 EStG a.F. geregelte Größenbeschränkung von 240.000 DM bezogen auf den Einheitswert nicht überschritten zu haben. Er nahm deshalb Sonderabschreibungen vor und bildete Ansparrücklagen.
Das FA war anderer Meinung. Es minderte für die Größenberechnung nach § 7g Abs. 2 EStG a.F. den Ersatzwirtschaftswert um den auf zugepachtete Flächen (85 %) entfallenden Teil des Ersatzwirtschaftswerts, der den Grund und Boden betreffe (73,5 %). Danach verblieb ein 240.000 DM übersteigender Betrag.
Das FG teilte die Auffassung des FA (Sächsisches FG, Urteil vom 2.12.2009, 4 K 1561/06, Haufe-Index 2277565).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Die Größengrenze des § 7g Abs. 2 EStG a.F. sei nicht überschritten, weil 85 % des gesamten Ersatzwirtschaftswerts auf zugepachtete Flächen entfiele. Es müsse nun geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für Sonderabschreibungen bzw. Ansparrücklagen vorlägen.
Hinweis
1. Der Fall betrifft die Frage, wie für Zwecke des § 7g EStG die Größe landwirtschaftlicher Betriebe in Ostdeutschland gemessen wird. Die Berechnungsmethode ist für § 7g EStG a.F. und den heutigen § 7g EStG insoweit identisch.
2. Während im Altbundesgebiet der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Anknüpfungspunkt zur Verfügung steht, fehlt dieser in den neuen Bundesländern. Bis heute hat dort keine Einheitsbewertung stattgefunden. Nach § 125 Abs. 2 BewG tritt in Ostdeutschland an die Stelle des Einheitswerts ein Ersatzwirtschaftswert.
Der Ersatzwirtschaftswert repräsentiert nicht dieselben Wirtschaftsgüter wie der Einheitswert. Er beinhaltet teils mehr, teils weniger Güter als der Einheitswert. Mehr enthält er insbesondere dadurch, dass auch dem Landwirt nicht gehörende, aber regelmäßig genutzte Wirtschaftsgüter einbezogen werden, während der Einheitswert nur die dem Stpfl. gehörenden Wirtschaftsgüter beinhaltet.
Will man die Größe eines Betriebs anhand des Einheits- bzw. Ersatzwirtschaftswerts bestimmen, kommt man zu einem vergleichbaren Umfang nur dann, wenn man den Ersatzwirtschaftswert um die zugepachteten Wirtschaftsgüter bereinigt. Dem Grunde nach besteht über die Notwendigkeit einer solchen Bereinigung weitestgehend Einigkeit.
3. Streit besteht aber darüber, nach welcher Methode die Anpassung der Werte erfolgen soll.
Die Finanzverwaltung hat durch Ländererlasse vom 23.4.1991 (BStBl I 1991, 499) und vom 15.3.1999 (BStBl I 1999, 423) Aufteilungsschlüssel für Zwecke der ErbSt und GrESt festgelegt, die eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts in Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel mit bestimmten Prozentsätzen vorsehen. Von diesen wollte das FA im Urteilsfall auch für Zwecke der Größenberechnung des Betriebs i.S.d. § 7g EStG ausgehen und nur den danach ermittelten anteiligen Wert des Grund und Bodens entsprechend dem Verhältnis eigener und gepachteter Flächen aufteilen.
Dies hielt der BFH nicht für sachgemäß. Denn der Ersatzwirtschaftswert wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit einem pauschaliert nach der Ertragskraft des Grund und Bodens bestimmten ha-Satz errechnet. Zu- oder Abschläge zu dem so errechneten Betrag sind nicht vorgesehen. Deshalb muss der Wert der im fremden Eigentum stehenden Grundstücke nach Meinung des BFH auch durch Aufteilung des vollen Ersatzwirtschaftswerts entsprechend dem Anteil der zugepachteten Flächen an der Gesamtfläche vorgenommen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2014 – IV R 11/11