Die förderfähigen Aufwendungen

  • für vor dem 28.3.2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen 60 % des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts (§ 3 Abs. 4 S. 1 FZulG);
  • für nach dem 27.3.2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen 70 % des beim Anspruchsberechtigten für den Auftrag entstandenen Entgelts (§ 3 Abs. 4 S. 2 FZulG).[20]

Der Auftrag über ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann ein

  • Dienst- oder
  • Werkvertrag sein.

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn der Auftragnehmer nur ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen schuldet. Ein Werkvertrag ist im Gegensatz dazu anzunehmen, wenn der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg schuldet. Bei der Abgrenzung kann eine erfolgsabhängige Vergütung ein Anhaltspunkt sein.[21]

Posten "Aufwendungen für bezogene Leistungen": Die Entgelte für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können im Allgemeinen dem Posten "Aufwendungen für bezogene Leistungen" entnommen werden; jedoch ist ihm nicht zu entnehmen, ob die Entgelte auch für begünstigte Vorhaben geleistet werden. Der Posten bietet nur einen Anhaltspunkt, dass der Anspruchsberechtigte Leistungen bezogen hat. Beachten Sie: Ein Hinweis des Anspruchsberechtigten auf Aufwendungen für bezogene Leistungen in der GuV ist unzureichend.

[20] Vgl. Brunckhorst, EStB 2024, 142.
[21] Vgl. Busche in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2023, § 631 Rz. 149.

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