OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.3.2008, S 2222 A - 12 - St 218
I. Pflichtversicherte in ausländischer gesetzlicher Rentenversicherung
Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a EStG gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (siehe Anlage zur ESt-Kartei § 22 Karte 18 und Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1065, ESt-Kartei § 10a Karte 1).
Erzielen gesetzlich Pflichtversicherte in einem der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherungssystem entsprechende Einnahmen in einer ausländischen Währungseinheit, sind diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) in die maßgebende inländische Währung (VZ 2001 in DM, ab VZ 2002 in Euro) umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt für den VZ 2001 bei den an der Währungsunion teilnehmenden Staaten über die zum 1.1.1999 zum Euro unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse in Deutsche Mark. Andere Währungen sind grundsätzlich zu dem Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, der für den Dezember des Jahres im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, in dem die Einnahmen erzielt worden sind, umzurechnen. Währungen, für die keine Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht werden, sind zu dem letzten Tageskurs des Jahres, in dem die ausländischen Einnahmen erzielt worden sind, umzurechnen.
Der Zulagenberechtigte hat im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG die Möglichkeit, gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) einen für ihn günstigeren Umrechnungskurs nachzuweisen.
II. Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sowie Beamte bei den Koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation
Bei Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist davon auszugehen, dass diese Personen grundsätzlich zum förderberechtigten Personenkreis des § 10a EStG gehören, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Dieser Personenkreis ist wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln.
Dies gilt entsprechend für die Beschäftigten der
- Europäischen Patentorganisation (EPO)
Koordinierten Organisationen:
- Europäische Weltraumorganisation (ESA)
- Europarat
- Nordatlantikvertragsorganisation (NATO)
- Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
- Westeuropäische Union (WEU)
- Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW, engl. ECWMF)
Wird Beamten im dienstlichen oder öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsgebiets des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 123a BRRG) zugewiesen und verbleiben diese in ihrem alten Alterssicherungssystem, erfüllen sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Handelt es sich um Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die von ihrem Arbeitgeber entsendet werden und somit in ihrem alten Alterssicherungssystem verbleiben, sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG erfüllt, wenn eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht.
III. Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie des Europäischen Parlaments
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie des europäischen Parlaments gehören aufgrund ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht zu den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unmittelbar begünstigten Personen.
Abgeordnete üben zwar ein besonderes öffentliches Amt aus, dieses ist jedoch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eines Empfängers von Amtsbezügen, wie er in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführt ist, vergleichbar.
Normenkette
EStG § 10a