Zusammenfassung
Die Besteuerung von Arbeitslohn, der im Rahmen eines Auslandsaufenthalts anfällt, hängt u. a. davon ab, ob der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kommt eine Besteuerung in Betracht, stellt sich die Frage, inwieweit auch der ausländische Tätigkeitsstaat auf den Arbeitslohn zugreifen will. In diesen Fällen muss eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns vermieden werden. Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird darin festgelegt, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht zusteht. Es ist möglich, dass die im Ausland erzielten Einkünfte im Inland steuerfrei sind oder dass die im Ausland erhobene Steuer auf die inländische Steuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird. Besonderheiten ergeben sich für Grenzgänger und für Grenzpendler.
Lohnsteuer: Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in § 1 Abs. 1 EStG geregelt, die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht in § 1 Abs. 2 EStG, die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag in § 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 1a EStG und die beschränkte Steuerpflicht in § 1 Abs. 4 EStG. Die Tatbestände, die bei beschränkter Steuerpflicht der inländischen Besteuerung unterliegen, sind in § 49 EStG aufgeführt. Sind Einkünfte sowohl im Inland als auch im Ausland steuerpflichtig, kommt es darauf an, ob zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Zum aktuellen Stand der gültigen Doppelbesteuerungsabkommen s. BMF, Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 - S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 915. Für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA s. BMF, Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643, geändert durch BMF, Schreiben v. 22.4.2020, IV B 2 – S 1300/08/10027-01, BStBl 2020 I S. 483. Besteht kein DBA, kann eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass infrage kommen, s. BMF, Schreiben v. 10.6.2022, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001, BStBl 2022 I S. 997. Für die gegebenenfalls erforderliche Aufteilung von steuerpflichtigem und nach DBA oder Auslandstätigkeitserlass steuerfreiem Arbeitslohn s. BMF, Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl 2017 I S. 473.
Lohnsteuer
1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Behält ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland bei, ist er weiterhin im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Frage, ob in diesen Fällen der im ausländischen Tätigkeitsstaat erzielte Arbeitslohn der inländischen Besteuerung unterliegt oder nicht, hängt zunächst davon ab, ob mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA besteht.
Ist dies der Fall, folgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung den Bestimmungen dieses DBA. Die meisten DBA sehen vor, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zusteht. Tätigkeitsstaat ist der Staat, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
Steuerfreiheit nur bei Nachweis des Besteuerungsverzichts
Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung nur außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die nach den Bestimmungen des jeweiligen DBA hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet worden ist.
Die Einzelheiten der gesetzlichen Nachweisführung hat die Finanzverwaltung zusammengefasst.
Für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien kann eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen.
Die 183-Tage-Regelung
Abweichend hiervon wird häufig bei nur vorübergehender Tätigkeit im Ausland, die bei einer Beschäftigung von weniger als 183 Tagen innerhalb des Kalenderjahres angenommen wird, das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuerkannt.
Besteht mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA, behält die Bundesrepublik Deutschland zunächst das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn. Wenn – wie meist – auch der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn besteuert, muss die Doppelbesteuerung auf andere Weise vermieden werden. Dies erfolgt nach § 34c EStG entweder, indem die im Ausland erhobene Steuer
- auf die inländische Einkommensteuer angerechnet oder
- bei der Einkommensermittlung abgezogen wird,
- oder aber in bestimmten Fällen nach dem Auslandstätigkeitserlass auf die Besteuerung im Inland verzichtet wird.
Daneben sind auch deutsche Staatsangehörige, obwohl sie weder einen inländischen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (wie z. B. die Beschäftigten im diplomatischen Dienst), deswegen im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, weil sie ihre Besoldung aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten und im Tätigkeitsstaat lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Umfang zu einer Steuer auf das Einkommen herangezogen werden (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Für diesen Personenkreis bleibt es häufig we...