Rz. 40
Zur sachgerechten Klassifikation des Anteils an der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft muss zum einen entschieden werden, ob dieser Vermögensgegenstand dem Anlage- oder Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) zuzuordnen ist, zum anderen, ob es sich um Streubesitz oder qualifizierte Anteile i. S. d. § 271 HGB handelt. Die Zuordnung des Anteils erfolgt zum Anlagevermögen, sofern dieser bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; maßgebendes Kriterium ist dabei die Zweckbestimmung des Anteils, wobei vorrangig auf den Willen des Bilanzierenden abzustellen ist.
Rz. 41
Handelt es sich bei dem Anteil an der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft um eine Beteiligung gemäß § 271 Abs. 1 HGB, hat grundsätzlich die Zuordnung zum (Finanz-)Anlagevermögen zu erfolgen, da die Anteile definitionsgemäß bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der Spitzeneinheit durch Herstellung einer dauernden Verbindung zur ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft zu dienen. Eine solche Beteiligung wird regelmäßig vermutet, wenn die Spitzeneinheit mehr als 20 % der Kapitalanteile an der ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft hält.
Rz. 42
Der Ausweis im Bilanzgliederungsschema der großen Kapitalgesellschaft erfolgt unter "Beteiligungen" (§ 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB; siehe Abbildung 4). Besteht die Möglichkeit des beherrschenden Einflusses der Spitzeneinheit auf die ausländische Tochter(kapital)gesellschaft, liegt ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB vor; dessen Anteil ist – sofern die dauerhafte Besitzabsicht nicht widerlegt wird – im Bilanzgliederungsschema der großen Kapitalgesellschaft unter dem Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (A. III. 1.) auszuweisen. Besteht eine dauerhafte Besitz- ohne Beteiligungsabsicht i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB, bleibt der Ausweis unter "Wertpapiere des Anlagevermögens" (A. III. 5.). Ist die Spitzeneinheit ein nichtpublizitätspflichtiges Einzelunternehmen oder eine Personenhandelsgesellschaft mit natürlicher Person als Vollhafter, erfolgt der Ausweis der genannten Anteile in der Bilanz im Grobformat unter "Anlagevermögen" (§ 247 Abs. 1 HGB).
Rz. 43
Fehlt die dauerhafte Besitzabsicht bzgl. der Anteile, sind diese unter "Anteile an verbundenen Unternehmen" (B. III. 1.) bzw. "sonstige Wertpapiere" (B. III. 2.) im Umlaufvermögen auszuweisen (vgl. Abbildung 4); in der Bilanz im Grobformat werden die Anteile unter "Umlaufvermögen" ausgewiesen (§ 247 Abs. 1 HGB).
Abb. 4: Ausweismöglichkeiten der Anteile an einer ausländischen Tochter(kapital)gesellschaft (Auslandskapitalgesellschaft) in der Bilanz der deutschen Spitzeneinheit und deren Bewertungskonsequenzen