Die Sachausschüttung führt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KStG.
Steuerfreiheit: Gemäß § 8b Abs. 1 S. 1 KStG sind bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft grundsätzlich sämtliche Beteiligungserträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG steuerfrei. Beachten Sie: Die Steuerfreiheit ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Streubesitzregelung des § 8b Abs. 4 KStG greift. Dies ist der Fall, wenn der Anteilseigner zu Beginn des Kalenderjahres nicht mit einer Mindestbeteiligungsquote von 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.
Beraterhinweis Derzeit liegt dem BFH (Az. des BFH: I R 16/21) die Frage vor, ob die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG bereits dann eintritt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde.
Der Begriff "Bezüge" erfasst sämtliche einschlägigen Einnahmen und Leistungen im weitesten Sinne – und zwar als Bruttobeträge, nicht aber als (Netto-)Einkünfte. Infolge der Begriffsweite der "Bezüge" ist es für die Steuerfreistellung unbeachtlich, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt.
KapESt-Einbehalt und Abzug trotz Steuerfreiheit: Obwohl die Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft – unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG – steuerfrei ist, muss die ausschüttende Gesellschaft hierfür die 25%ige KapESt (zzgl. SolZ i.H.v. 5,5 %) einbehalten und abführen (§ 43 Abs. 1 S. 3 EStG). Die einbehaltene KapESt ist bei unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.
Beraterhinweis Wurden die Abzugssteuern bei der Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen der sog. Nettomethode innerbilanziell als Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG behandelt, sind diese gem. § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Im zweiten Schritt ist dann die gesamte Gewinnausschüttung (Bruttogewinnausschüttung) nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei zu stellen. Beachten Sie: Im Übrigen hat die Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG auch bei Streubesitzdividenden zu erfolgen.
Von den Bezügen i.S.d. § 8b Abs. 1KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Bemessungsgrundlage des Abgeltungsbetrags von 5 % sind die außer Ansatz bleibenden Bezüge. Dies ist der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung vor Abzug von damit zusammenhängenden Betriebsausgaben. Beachten Sie: Inländische KapESt mindert diesen Betrag nicht.
Gewerbesteuerliche Aspekte: Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG hat eine Hinzurechnung der freigestellten 95 % der Bruttodividende zu erfolgen, wenn die Beteiligungen der einzelnen Aktionäre jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums weniger als 15 % am Grund- oder Stammkapital betragen haben.