Soweit der Anteilseigner eine Körperschaft ist, mindert die Einlagerückzahlung zunächst den Buchwert der Beteiligung.[40]
Die Finanzverwaltung behandelt den übersteigenden Betrag – entgegen dem eindeutigen Wortlaut – nach § 8b Abs. 2 KStG als steuerfrei.[41] M.E. kann die Rechtsfolge des § 8b Abs. 2 KStG allenfalls analog angewendet werden. Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich zumindest damit begründen, dass ansonsten Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto anders behandelt würden als Rückzahlungen vom Nennkapital.[42] Die Rechtsprechung hat die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 2 KStG bislang offengelassen.[43]
Gewerbesteuerliche Aspekte: Unter Zugrundelegung der Ansicht der Finanzverwaltung wirkt sich der nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreie Betrag gem. § 7 S. 1 GewStG unmittelbar auf die Gewerbesteuer aus. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgt – anders als bei Dividenden – nicht.[44]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen