Gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 EStG ist § 17 Abs. 1-3 EStG auch bei der Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i.S.d. § 27 KStG anzuwenden.
Beraterhinweis § 17 Abs. 4 EStG stellt einen eigenständigen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 17 EStG dar und kann ggf. auch mit dem Veräußerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG vorliegen.
Zurückgezahlte Beiträge übersteigen AK der Beteiligung: Der i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligte Gesellschafter erzielt steuerbare Einnahmen aus § 17 Abs. 4 S. 1, S. 2 EStG durch Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG, soweit diese die AK der Beteiligung übersteigen.
Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ist im Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung (§ 11 Abs. 1 EStG), bei beherrschenden Gesellschaftern bereits im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses.Beachten Sie: Dabei sind
auch im Verlustfall anzuwenden. Die (anteilige) Rückzahlung des Stammkapitals i.R.d. Liquidation oder Kapitalherabsetzung ist Teil des Veräußerungspreises.
Zurückgezahlte Beiträge sind niedriger als AK der Beteiligung: Sind die zurückgezahlten Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG niedriger als die AK, mindern sie die AK der Beteiligung erfolgsneutral.
Prozentuale Zuordnung: Bei der Berechnung eines etwaigen (Veräußerungs-) Gewinns nach § 17 Abs. 4 EStG sind die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto prozentual den einzelnen Anteilen zuzuordnen (Verhältnis der einzelnen Anteile in Bezug zur Gesamtbeteiligung des Anteilseigners am Stammkapital der Kapitalgesellschaft).
Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG: Da § 17 Abs. 4 S. 1 EStG die Rückgewähr von Einlagen der Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG gleichstellt, findet auch der Freibetrag gem. § 17 Abs. 3 EStG Anwendung.