1Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
1. |
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, |
2. |
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder |
3. |
die Bundesrepublik Deutschland |
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
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