Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung und Hausrat mangels Außergewöhnlichkeit i. d. R.: nein. Eine Ausnahme gilt, wenn Kleidung oder Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis (infolge höherer Gewalt, z. B. Krieg, Vertreibung, Brand, Hochwasser, Unwetter, auch Diebstahl) verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen. Es muss sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handeln, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind. Zahlungen eines Versicherers, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind, sind auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn Aufwendungen und Ersatzleistungen in verschiedenen Kalenderjahren getätigt bzw. gewährt worden sind.
Die steuerliche Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige allgemein zugängliche und übliche sowie zumutbare Versicherungsmöglichkeiten (z. B. Hausratversicherung) wahrgenommen hat. Lediglich in Katastrophenfällen sieht die Verwaltung davon ab. Eine Aufteilung der Ersatzleistungen aus einer Hausratversicherung in einen Betrag, der auf einen allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Beschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken des gehobenen Anspruchs ermöglichen soll, ist nicht geboten.
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung von Spätaussiedlern können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Beträge i. H. v. umgerechnet 10.740 EUR für den Steuerpflichtigen selbst, 7.160 EUR für den Ehegatten und 2.970 EUR für jede weitere Person im Haushalt des Steuerpflichtigen werden im Allgemeinen nicht beanstandet (Nichtbeanstandungsgrenze, keine Obergrenze, sodass Nachweis höherer Schäden nicht ausgeschlossen ist); ähnlich sah das FG Hessen einen Betrag von umgerechnet 22.000 EUR für eine 4-köpfige Familie als angemessen an. Erforderlich ist der Nachweis, welche Kleidungsstücke im Ausreiseland zurückgelassen und welche Kleidungsstücke wieder beschafft werden mussten.
Aufwendungen für neue Kleidung wegen einer – auch medizinisch indizierten – Abmagerungskur sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Gleiches gilt für Mehraufwendungen infolge besonderer Körpergröße, auch Krankheit sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Geschlechtsumwandlung. Dasselbe gilt für Bekleidungskosten bei durch Transsexualität bedingtem Rollenwechsel. Auch Aufwendungen für Trauerkleidung sind nicht zwangsläufig. Wegen weiterer Einzelheiten s. "Krankheitskosten".