OFD Erfurt, Verfügung v. 7.1.2004, S 2363 A - 24 - L 222
Bezug: OFD Erfurt vom 13.8.2003, S 2363 A – 24 – L 222
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zum 1.1.2004 aufgehoben.
Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR jährlich (= 109 EUR monatlich) eingeführt (§ 24b EStG). Abweichend von den Tzn. 10 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 7 und 17 Abs. 3 des der Bezugsverfügung beigefügten Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 erhalten ab dem 1.1.2004 nur noch Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, für den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse II (§§ 24b i.V.m. 38b Satz 2 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass
- der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
- das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Als alleinstehend i.S.d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die
- nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
- mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Der Gesetzgeber nimmt regelmäßig eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person an, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b Abs. 2 EStG).
Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Die Gemeinden dürfen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen die Arbeitnehmer gegenüber den Gemeinden vor dem 20.9.2004 eine schriftliche Erklärung abgeben (§ 52 Abs. 51 EStG), in der sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Dies wird insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person betreffen und die Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II bei Wegfall der Voraussetzungen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung bereits bei der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2004 bzw. erstmaligen Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 abgibt.
Da die im allgemeinen Ausstellungsverfahren übermittelten Lohnsteuerkarten 2004 noch nach der alten Rechtslage ausgestellt wurden, soll die Gemeinde die Ausstellung der Steuerklasse II für 2004 mit 2005 abgleichen und dem FA die ggf. abweichenden Fälle mitteilen. Auf Grund dieser Mitteilung kann das FA überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in 2004 erfüllt waren. Besteht kein Anspruch, kann es die Korrektur der unzutreffenden Anwendung der Steuerklasse II im Veranlagungsverfahren oder im Wege der Lohnsteuernachforderung (§ 39 Abs. 4 Satz 4 EStG) vornehmen. Hierzu ergeht noch eine gesonderte Weisung.
Ich bitte alle Meldebehörden im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts durch Übersendung des beigefügten Merkblatts über die Rechtsänderungen zu unterrichten.
Merkblatt
Auswirkung der Rechtsänderungen zum 1.1.2004 auf die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 und die Folgejahre – Änderungen des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) zum 1.1.2004 aufgehoben.
Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR jährlich (= 109 EUR monatlich) eingeführt (§ 24b EStG). Abweichend von den Tzn. 10 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 7 und 17 Abs. 3 des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 erhalten ab dem 1.1.2004 nur noch Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, für den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse II (§§ 24b i.V.m. 38b Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind, dass
- der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
- das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Als alleinstehend i.S.d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die
- nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (d.h. Steuerklassen III/V oder IV/IV) erfüllen und
- mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Der Gesetzgeber nimmt regelmäßig eine Haushaltsgemeinschaft mit einer a...